II. Bayern. 233
6. In den Fällen des Art. 4 Nr. 2 kann das Gericht
auf den Antrag des Staatsanwalts den Ange-
schuldigten ohne mündliche Verhandlung dem ordent-
lichen Gerichte zur förmlichen Untersuchung über-
geden.
Gegeben zu Leutstetten, den 15. Juli 1916.
Ludwig.
Dr. Graf v. Hertling. Dr. Frhr. v. Soden-
Fraunhofen. v. Thelemann. v. Breunig.
v. Seidlein. Dr. v. Knilling. Frhr. v. Kreß.
Diie Ziffer 6 von Art. 7 beruht auf dem Gesetz,
betreffend die Abänderung des Kriegz;-
kustan 3gesetzes, vom 15. Juli 1916 (Gu Wl. 1916
Über die Gründe, die zu ihrer Hinzufügung Veran-
lassung gegeben, hat Staatsminister von Thelemann
in der Sitzung der Abgeordnetenkammer vom 11. Julie
1916 (Sten Ber. Verh. bayr. Kammer d. Abg. XIV. Bd.
Nr. 356 S. 597) folgende# ausgeführt: ·
Der Verlauf des gegenwärtigen Krieges hat es mit sich
gebracht, daß die stellvertretenden Generalkommandos zur
Erhaltung der öffentlichen Sicherheit gezwungen waren,
von der ihnen durch Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes über den
Kriegszustand gegebenen Ermächtigung zur Erlafsung von
unter Strafe gestellten Anordnungen einen Gebrauch zu
machen, an den bei Erlaß des *3
niemand gedacht hat. Dies hat schon zur Folge gehabt,
daß der Strafrahmen des Art. 4 Nr. 2 durch Gesetz vom
4. Dezember 1915 durch Zulassung von Geldstrafen beim
Vorliegen mildernder Umstände gemildert werden mußte.
Schon bei den Vorschlägen zu diesem Gesetz ist im Schoße
der Staatsregierung erwogen worden, ob man nicht für
die Verfehlungen gegen den Art. 4 Nr. 2 die Möglichkeit
schaffen solle, sie dem standrechtlichen Verfahren zu ent-
ziehen und sie auf den ordentlichen Rechtsweg zu leiten.
Durch die Bundesratsverordnung vom 7. Oktober 1916)
1) Siehe Anhang.