Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

II. Bayern. 233 
6. In den Fällen des Art. 4 Nr. 2 kann das Gericht 
auf den Antrag des Staatsanwalts den Ange- 
schuldigten ohne mündliche Verhandlung dem ordent- 
lichen Gerichte zur förmlichen Untersuchung über- 
geden. 
Gegeben zu Leutstetten, den 15. Juli 1916. 
Ludwig. 
Dr. Graf v. Hertling. Dr. Frhr. v. Soden- 
Fraunhofen. v. Thelemann. v. Breunig. 
v. Seidlein. Dr. v. Knilling. Frhr. v. Kreß. 
Diie Ziffer 6 von Art. 7 beruht auf dem Gesetz, 
betreffend die Abänderung des Kriegz;- 
kustan 3gesetzes, vom 15. Juli 1916 (Gu Wl. 1916 
Über die Gründe, die zu ihrer Hinzufügung Veran- 
lassung gegeben, hat Staatsminister von Thelemann 
in der Sitzung der Abgeordnetenkammer vom 11. Julie 
1916 (Sten Ber. Verh. bayr. Kammer d. Abg. XIV. Bd. 
Nr. 356 S. 597) folgende# ausgeführt: · 
Der Verlauf des gegenwärtigen Krieges hat es mit sich 
gebracht, daß die stellvertretenden Generalkommandos zur 
Erhaltung der öffentlichen Sicherheit gezwungen waren, 
von der ihnen durch Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes über den 
Kriegszustand gegebenen Ermächtigung zur Erlafsung von 
unter Strafe gestellten Anordnungen einen Gebrauch zu 
machen, an den bei Erlaß des *3 
niemand gedacht hat. Dies hat schon zur Folge gehabt, 
daß der Strafrahmen des Art. 4 Nr. 2 durch Gesetz vom 
4. Dezember 1915 durch Zulassung von Geldstrafen beim 
Vorliegen mildernder Umstände gemildert werden mußte. 
Schon bei den Vorschlägen zu diesem Gesetz ist im Schoße 
der Staatsregierung erwogen worden, ob man nicht für 
die Verfehlungen gegen den Art. 4 Nr. 2 die Möglichkeit 
schaffen solle, sie dem standrechtlichen Verfahren zu ent- 
ziehen und sie auf den ordentlichen Rechtsweg zu leiten. 
Durch die Bundesratsverordnung vom 7. Oktober 1916) 
1) Siehe Anhang.
	        
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