240 Anlagen.
III. Standrecht.
1. Zahl, Sitz und Bezirke der standrechtlichen
Gerichte.
89.
Die Zahl, die Sitze und die Bezirke der standrechtlichen
Gerichte bestimmt, soweit die das Standrecht anordnende
Verordnung hierüber nichts vorsieht, der Präsident des
Oberlandesgerichts. Wenn das Standrecht für einen
Bezirk angeordnet wird, der sich über die Sczirke mehrerer
Oberlandesgerichte erstreckt, trifft jeder Oberlandesgerichts-
ästdent die erforderlichen Bestimmungen für seinen
i
rk.
Der Oberlandesgerichtspräfident benimmt sich hierbei
mit dem obersten Militärbefehlshaber. Dies ist in den
Landesteilen rechts des Rheins der kommandierende General
oder sein Stellvertreter, in der Pfalz der Kommandeur
der dritten Division oder, wenn er ins Feld abgerückt ist,
der älteste stellvertretende Infanteriebrigadekommandeur in
der Pfalz. Gehört der Teil des Oberlandesgerichts-
bezirks, für den das Standrecht angeordnet ist, zu
mehreren Korpsbezirken, de benimmt der räfident
mit jedem der in Betracht kommenden kommandierenden
Generale. Z
Wenn in dem Landesteile, für den das Standrecht an-
geordnet ist, sich eine Festung befindet, soll für die Festung
und ihren erweiterten Befehlsbereich ein besonderes Stand-
gerich eingesetzt werden. Z„
ie Kanzlei- und Regiebedürfnifse eines standrecht-
lichen Gerichts werden von dem Amtsgerichte bestritten,
in dessen Bezirke das standrechtliche Gericht seinen Sitz
hat. Dieses Amtsgericht stellt auch die erforderlichen
Schreibkräfte zur Lerfügung. Der Oberlandesgerichts-
präsident kann abweichende Anordnungen treffen.
8 10.
Die Sitze und die Bezirke der standrechtlichen Gerichte
sollen im Gesetz= und Verordnungsblatt, ihen Ferchte
ministerialblatt, im Kriegsministerial-Verordnungsblatt
und im Bayerischen Staatsanzeiger veröffentlicht werden.
Sie sollen ferner von den Distriktsverwaltungsbehörden.