Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

240 Anlagen. 
III. Standrecht. 
1. Zahl, Sitz und Bezirke der standrechtlichen 
Gerichte. 
89. 
Die Zahl, die Sitze und die Bezirke der standrechtlichen 
Gerichte bestimmt, soweit die das Standrecht anordnende 
Verordnung hierüber nichts vorsieht, der Präsident des 
Oberlandesgerichts. Wenn das Standrecht für einen 
Bezirk angeordnet wird, der sich über die Sczirke mehrerer 
Oberlandesgerichte erstreckt, trifft jeder Oberlandesgerichts- 
ästdent die erforderlichen Bestimmungen für seinen 
i 
rk. 
Der Oberlandesgerichtspräfident benimmt sich hierbei 
mit dem obersten Militärbefehlshaber. Dies ist in den 
Landesteilen rechts des Rheins der kommandierende General 
oder sein Stellvertreter, in der Pfalz der Kommandeur 
der dritten Division oder, wenn er ins Feld abgerückt ist, 
der älteste stellvertretende Infanteriebrigadekommandeur in 
der Pfalz. Gehört der Teil des Oberlandesgerichts- 
bezirks, für den das Standrecht angeordnet ist, zu 
mehreren Korpsbezirken, de benimmt der räfident 
mit jedem der in Betracht kommenden kommandierenden 
Generale. Z 
Wenn in dem Landesteile, für den das Standrecht an- 
geordnet ist, sich eine Festung befindet, soll für die Festung 
und ihren erweiterten Befehlsbereich ein besonderes Stand- 
gerich eingesetzt werden. Z„ 
ie Kanzlei- und Regiebedürfnifse eines standrecht- 
lichen Gerichts werden von dem Amtsgerichte bestritten, 
in dessen Bezirke das standrechtliche Gericht seinen Sitz 
hat. Dieses Amtsgericht stellt auch die erforderlichen 
Schreibkräfte zur Lerfügung. Der Oberlandesgerichts- 
präsident kann abweichende Anordnungen treffen. 
8 10. 
Die Sitze und die Bezirke der standrechtlichen Gerichte 
sollen im Gesetz= und Verordnungsblatt, ihen Ferchte 
ministerialblatt, im Kriegsministerial-Verordnungsblatt 
und im Bayerischen Staatsanzeiger veröffentlicht werden. 
Sie sollen ferner von den Distriktsverwaltungsbehörden.
	        
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