Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

Reichskriegswesen. 7 
Statistik, 1880, S. 347, 348). Gegenüber dem Argu- 
ment Labands, daß die Einzelstaaten nicht befugt 
nein“ den üÜbergang der vollziehenden Gewalt auf die 
zilitärbefehlshaber anzuordnen, da der Kaiser ihr einziger 
militärischer Befehlshaber sei, wendet Georg Meyer 
unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen des 
preußischen Gesetzes von 1851 (§ 2) und des sächsischen 
vom gleichen Jahre (§ 13) ein, daß sich in eben diesen 
Landesgesetzen Bestimmungen gefunden hätten, nach welchen 
die Verkündigung des Ausnahmezustands durch Staats- 
organe erfolgen konnte, die keinerlei Oberbefehl über das 
Heer besaßen. So gut wie sich diese Bestimmungen mit 
dem früheren Oberbefehl der betreffenden Monarchen über 
ihre Truppen vertragen hätten, so gut würden sie auch 
mit dem Oberbefehl des Kaisers vereinbar sein. Man 
müsse bedenken, daß es sich hier weniger um einen Befehl 
der Zivilbehörde an die Militärgewalt, als um eine Ab- 
tretung ihrer Befugnisse an diese handle. Eines be- 
sonderen Auftrages des obersten Kriegsherrn zur über- 
nahme der betreffenden Funktionen bedürfen die Truppen- 
befehlshaber deshalb nicht, weil ihnen die Befugnis zur 
übernahme unmittelbar durch Gesetz beigelegt sei. 
Was die Unmöcglichkeit für die Landesregierungen an- 
lange, eigenmächtig Reichsgesetze zu ändern, insbesondere 
die Anderung des Reichsstrafgesetzbuches und, soweit 
Kriegsgerichte eingesetzt würden, auch des Gerichts- 
verfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung, so sei 
das mit Verkündung des Kriegszustandes erfolgende In- 
krafttreten der Kriegsgesetze nach § 9 des Militärstraf- 
gesetzbuchs eine unmittelbare reichsgesetzliche Wirkung, zu 
deren Herbeiführung es keinerlei Tätigkeit der Regierung 
bedürfe. Die nach § 4 EGSt G. mit Kriegszustand ein- 
tretende härtere Bestrafung gewisser gemeingefährlicher 
Verbrechen aber komme überhaupt nicht in Betracht, da 
sie nach ausdrücklicher Bestimmung jener Rechtsnorm nur 
im Falle eines vom Kaiser verkündeten Kriegszustands 
zur Wirksamkeit gelange. Die Möglichkeit der Einsetzung 
von Kriegsgerichten sei durch § 16 des Reichsgerichts- 
verfassungsgesetzes ausdrücklich vorbehalten, wo es heiße: 
„Die gesetzlichen Bestimmungen über Kriegsgerichte und 
Standrechte werden hiervon nicht berührt.“ 
 
	        
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