II. Bayern. 261
3. In der Zeit zwischen der Bekanntgabe der Be-
stätigungsorder und der Vollstreckung des Urteils ist dem
Verurteilten die Möglichkeit geistlichen Zuspruchs sowie
der Ordnung seiner Angelegenheiten tunlichst zu gewähren.
4. Zur Strafvollstreckung wird auf Anfordern des
Gerichtsherrn eine Truppenabteilung von der Stärke einer
Kompagnie bestimmt. Ein Shsnassizeer leitet das Ver-
fahren. Er verfügt, auf welche Weise der Verurteilte zum
Richtplatz gebracht werden soll.
Ob noch andere am Orte anwesende Truppenteile der
Vollstreckung des Urteils beizuwohnen haben, ist nach den
besonderen Verhältnissen des Einzelfalles zu bemessen.
5. Die Begleitung des Verurteilten durch einen Geist-
lichen ist gestattet.
Auf dem Richtplatz werden dem Verurteilten, während
die Truppe das Gewehr präsentiert, die Urteilsformel
und die Bestätigungsorder durch einen richterlichen Militär-
justizbeamten oder — wenn ein solcher Beamter nicht zur
Verfügung steht — durch einen Offizier vorgelesen.
achdem dem Geistlichen gestattet worden ist, dem
Verurteilten nochmals zuzusprechen, führen bchn in zwei
Glieder eingeteilte und fünf Schritte von dem Verurteilten
aufgestellte Gemeine das Urteil auf Kommando oder
Wink aus. l5.„.*..
Ob dem Verurteilten die Augen zu verbinden si
und ob er zu fesseln ist, wird von dem Stabsoffizier, der
dos Verfahren leitet, nach den Umständen entschieden.
6. Über den Akt ist eine Urkunde aufzunehmen, von
dem richterlichen Militärjustizbeamten oder dessen Stell-
vertreter zu vollziehen und dem Gerichtsherrn zu übergeben.
B. der von einem standrechtlichen Gericht in Ge-
mäßheit des Kriegszustandsgesetzes vom 5. No-
vember 1912 erkannten Todesstrafen.
7. Die Vollstreckung der Todesstrafe erfolgt durch die
Militärbehörde mittels Erschießens (Art. 7 des Kriegs-
zustandsgesetzes; Art. 454 des Strafgesetzbuchs für das
Königreich Bayern vom Jahre 1813, Teil II, § 59 der
Vollzugsvorschriften zum Kriegszustandsgesetz).