262 Anlagen.
8. Der Staatsanwalt des standrechtlichen Gerichts
setzt in Standorten den Kommandanten oder Garnison-
ältesten, sonst den Befehlshaber eines der nächsten Truppen-
teile unverzüglich von der Fällung des Todesurteils und
dem Zeitpunkt seiner Verkündung in Kenntnis und über-
schickt ihm eine vom Gerichtsschreiber zu erteilende voll-
strecdbare Ausfertigung des Urteils.
9. Der Militärbefehlshaber bestimmt sodann unge-
säumtest Zeit und Ort für die Vollstreckung und trifft die
sonstigen Vorbereitungen.
10. Die Todesstrafe wird vierundzwanzig Stunden
nach der Verkündung des Urteils vollstreckt.
Von Zeit und Ort der Vollstreckung ist dem Vor-
sitzenden des standrechtlichen Gerichts sofort Nachricht
geben. Ein Mitglied des standrechtlichen Gerichts ist bei
der Vollstreckung zugegen.
11. Die zur Vollstreckung bestimmte Abteilung hriicht
aus mindestens einem Zug unter Befehl eines O rs,
der zum mindesten Hauptmannsrang hat; diesem Offizier
obliegt die Leitung des Verfahrens.
Im übrigen finden die Vorschriften der Ziff. 3, Ziff. 4
Abs. 1 letzter Satz, Ziff. 5 mit der Maßgabe entspr
Anwendung, daß die Urteilsformel durch einen Offizier
verlesen wird.
12. Die Urkunde über den Vollstreckungsakt ist von dem
die Vollstreckung leitenden Offizier und dem Mitglied des
standrechtlichen Gerichts zu unterzeichnen und dem Staats-
anwalt des standrechtlichen Gerichts zu übersenden.
OC. der von einem standrechtlichen Gericht in Ge-
mähöst des Strafgesetzbuchs für das König-
reich Bayern vom abre 1813 erkannten Todes-
rafen.
13. Die Vollstreckung erfolgt längstens nach Verlauf
von zwei Stunden — von der Verkündung des Todes-
urteils an den Angeklagten ab gerechnet — mittels Er-
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e Erschießung wird durch die ngsman
(Art. 447 16 3 des Gesetzes) ausgeführt.