Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

266 Anlagen . 
Von wem das Standrecht erklärt werden darf. 
Art. 4431). 
Im Falle eines Aufruhrs hat das Generalkommissariat 
im Einwerständnisse mit dem Appellationsgerichte des Kreises, 
oder auch, wenn höchste Gefahr guß dem Verzuge haftet, für 
sich selbst allein zu erklären, daß die Notwendigkeit des 
Standrechts vorhanden sei. 
Art. 444. 
Wegen Mordes, Raubes oder Brandlegung kann das 
Standrecht nur auf Antrag des Generalkreiskommissariats, 
nach eingeholten Gutachten des betreffenden Appellations- 
gerichts und nach Vernehmung des königlichen geheimen 
Rats, angeordnet werden. 
Von Besetzung des Standrechts. 
Art. 445. 
Das Standrecht muß mit fünf Richtern, zwei Gerichts- 
beisttzern und einem beeideten Aktuor besetzt sein. 
Zu Richtern werden drei in dem Kriminalrichteramte 
bewährte Männer aus einem königlichen Stadt= oder 
Appellationsgerichte und zwei Militärpersonen, wenigstens 
von dem Rang eines Hauptmannes, erwählt. 
Der älteste unter den drei Zivilrichtern hat den Vor- 
sitz. leitet die. Untersuchung, hört den Inquisiten und den 
Jeugen ab, hält sodann die Umfrage und hat übrigens mit 
den andern Richtern gleiches Stimmrecht. 
Art. 446. 
Dem Standrechte wird ein Kriminalfiskal oder anderer 
Beamter als öffentlicher Ankläger beigegeben, welcher die 
Beweise gegen die Schuldigen sammelt und dem Gerichte 
vorlegt. 
Art. 447. 
Die Ernennung der zu Besetzung des Standrechts 
nötigen Personen gebührt allein dem Generalkommissär des 
4) BUgl. Anm. zu Art. 441. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.