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Platzes, oder durch einen Sturmangriff, oder durch eine
Überrumpelung, oder durch einen inneren Aufruhr, oder
endlich durch Zusammenrottungen, welche innerhalb des
Einschließungsbezirks ohne Genehmigung der Behörden
stattfinden. Im Falle eines regelmäßigen Angriffes hört
der Belagerungszustand erst auf, nachdem die Arbeiten des
Feindes zerstört und die Breschen in Verteidigungszustand
gesetzt worden sind.
Zu diesen verschiedenen Fällen sind die Befugnisse und
Kllegenheiten der Militärbefehlshaber den unten im
vierten Hauptstück aufgestellten Vorschriften unterworfen.
Viertes Hauptstück.
Belagerungszustand.
Art. 101.
An den in Belagerungszustand befindlichen Plätzen
geht die Machtvollkommenheit, mit welcher die Behörden
zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Polizei bekleidet
waren, in ihrer Gesamtheit auf den Militärbefehlshaber
über, welcher diese Gewalt entweder ausübt, oder jenen
Eechrden übersteigt, soweit er dies für angemessen be-
trachtet.
Art. 102.
Der Gouverneur oder Kommandant übt diese Macht-
vollkommenheit aus, oder läßt sie in seinem Namen und
unter seiner Aufsicht ausüben, innerhalb der durch das
Dekret bestimmten Grenzen, und wenn der Platz ein-
geschlossen ist, innerhalb des Einschließungsbezirks.
Art. 103.
Hinsichtlich aller Vergehen, deren Aburteilung den
ordentlichen Gerichten zu iberlassen der Gouverneur oder
Kommandant nicht für angemessen erachtet hat, werden
die Qpliegenheiten eines Beamten der gerichtlichen Polizei
von einem Militär (prövöt militaire) wahrgenommen,
welcher, soweit möglich, aus den Offizieren der Gen-
darmerie zu wählen ist, und die ordentlichen Gerichte
werden durch die Militärgerichte ersetzt.