IV. Elsaß-Lothringen. 281
Art. 10.
An den in Art. 5 genannten Orten richten sich die
Wirkungen des Belagerungszustandes im Falle eines
Krieges mit dem Auslande außerdem auch fernerhin nach
den Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Juli 1791 und
des Dekrets vom 24. Dezember 1811.
Art. 11.
Trotz des Belagerungszustandes bleibt den Bürgern die
Ausübung aller derjenigen durch die Verfassung gewähr-
leisteten Rechte, deren Gebrauch auf Grund der vorher-
gehenden Artikel nicht unterbrochen wird.
Viertes Hauptstück.
Aufhebung des Belagerungszustandes.
Art. 12.
Die Nationalversammlung") hat allein das Recht, den
Belagerungszustand aufzuheben, wenn er durch sie) erklärt
oder aufrechterhalten ift.
Art. 13.
Nach Aufhebung des Delggerungszustand erkennen die
Militärgerichte auch fernerhin noch über diejenigen Ver-
brechen und Vergehen, welche bei ihnen anhängig gemacht
waren.
—— —
m Kaiser. Selbstverständlich steht diesem das Recht
der Delegation an den Statthalter zu (vgl. § 3 des Gesetzes
über die Verfassung Elsaß-Lothringens vom 31. Mai 1911.
Der Kaiser kann dem Statthalter landesherrliche Befug-
nisse übertragen und § 2 II Dland-sberrliches Requisitions-
recht) und Fischbach aaO. S. 49, 50).
) Jetzt ihn (sc. den Kaiser).