Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

IV. Bekanntmachung vom 7. Okltober 19156. 285 
8 3. 
Der Staatsanwalt kann für Vergehen, die zur Zu- 
sändigkeit der Strafkammern gehören, vorbehaltlich der 
orschrift im § 74 des Gerichtsverfassungsgesetzes, die 
Zuständigkeit des Schöffengerichts dadurch begründen, daß 
er bei Einreichung der Anklageschrift die Eröffnung des 
Hauptverfahrens vor dem Schöffengerichte beantragt. Die 
Anklageschrift ist bei dem Amtsrichter, wenn Vorunter- 
suchung geführt war, bei dem Landgericht einzureichen. 
„Die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Schöffen- 
gerichte soll nur dann beantragt werden, wenn keine 
schwerere Strafe als Gefängnis von sechs Monaten oder 
Geldstrafe von eintausendfünfhundert Mark, allein oder 
in Verbindung miteinander oder mit Nebenstrafen, und 
keine höhere Buße als eintausendfünfhundert Mark zu er- 
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Erhebt bei Vergehen gegen die Vorschriften über die 
Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle die Verwal- 
tungsbehörde die öffentliche Klage, so kann sie die Zu- 
ständigkeit des Schöffengerichts in gleicher Weise be- 
gründen wie der Staatsanwalt. 
8 4. 
Diese Verordnung tritt am 11. Oktober 1915 in 
Kraft; sie tritt an die Stelle der Verordnung über Zu- 
lassung von Strafbefelien bei Vergehen gegen Vorschriften 
über wirtschaftliche Maßnahmen vom 4. Juni 1915 
(Rl. S. 325). Der Bundesrat bestimmt, wann und 
in welchem Umfang sie außer Kraft tritt. » 
Während der Geltungsdauer des 8 3,sind Anträge 
auf Überweisung nach § 75 des Gerichtsverfassungsgesetzes 
nicht zulässig. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
	        
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