IV. Bekanntmachung vom 7. Okltober 19156. 285
8 3.
Der Staatsanwalt kann für Vergehen, die zur Zu-
sändigkeit der Strafkammern gehören, vorbehaltlich der
orschrift im § 74 des Gerichtsverfassungsgesetzes, die
Zuständigkeit des Schöffengerichts dadurch begründen, daß
er bei Einreichung der Anklageschrift die Eröffnung des
Hauptverfahrens vor dem Schöffengerichte beantragt. Die
Anklageschrift ist bei dem Amtsrichter, wenn Vorunter-
suchung geführt war, bei dem Landgericht einzureichen.
„Die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Schöffen-
gerichte soll nur dann beantragt werden, wenn keine
schwerere Strafe als Gefängnis von sechs Monaten oder
Geldstrafe von eintausendfünfhundert Mark, allein oder
in Verbindung miteinander oder mit Nebenstrafen, und
keine höhere Buße als eintausendfünfhundert Mark zu er-
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Erhebt bei Vergehen gegen die Vorschriften über die
Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle die Verwal-
tungsbehörde die öffentliche Klage, so kann sie die Zu-
ständigkeit des Schöffengerichts in gleicher Weise be-
gründen wie der Staatsanwalt.
8 4.
Diese Verordnung tritt am 11. Oktober 1915 in
Kraft; sie tritt an die Stelle der Verordnung über Zu-
lassung von Strafbefelien bei Vergehen gegen Vorschriften
über wirtschaftliche Maßnahmen vom 4. Juni 1915
(Rl. S. 325). Der Bundesrat bestimmt, wann und
in welchem Umfang sie außer Kraft tritt. »
Während der Geltungsdauer des 8 3,sind Anträge
auf Überweisung nach § 75 des Gerichtsverfassungsgesetzes
nicht zulässig.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.