Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

Reichskriegswesen. 13 
bestimmt: lsersen des Falles einer nach Maßgabe von 
Art. 68 der Verfassung des Deutschen Reiches erfolgten 
Kriegszustands-Erklärung, bewendet es für die Kriegs- 
zustands-Erklärung im Königreich Sachsen im allgemeinen 
bei den Vorschriften in §§ 13 ff. des Gesetzes, das Ver- 
fahren bei Störungen der öffentlichen Ruhe und Sicher- 
heit betreffend, vom 10. Mai 1851.“ 
4. Ist das preußische Gesetz nicht nur 5 Tage vor In- 
krafttreten der Norddeutschen Bundesverfassung (1. Juli 
durch königliche Verordnung vom 25. Juni 1867 au 
Hannover, Hessen, Nassau und Frankfurt a. M. übertragen 
worden, was man nicht getan hätte, wenn es wenige Tage 
später außer Kraft getreten wäre, sondern man hat ihm 
auch durch Verordnung vom 23. März 1891 Rechtswirk- 
samkeit für Helgoland beigelegt. 
6,. Auch die preußische Praxis seit Erlaß der RV. steht 
im Einklang mit der Annahme eines landesrechtlichen Be- 
lagerungszustandes: So wurde am 28. Juni 1871 in 
Königshütte, Kreis Beuthen, auf Antrag des Regierungs- 
präsidenten durch Erklärung des obersten Militärbefehls- 
habers der Ausnahmezustand verhängt, der am 4. Juli 
seine Bestätigun fand. Und weiter erfolgte am 27. März 
1885 eine chängurg des Belagerungszustandes über 
Bielefeld auf Grund des § 2 des preußischen Gesetzes 
durch den militärischen Befehlshaber, die gleichfalls am 
30. März (und zwar auch von Bismarck unterzeichnet) 
durch das preußische Staatsministerium bestätigt wurde 
(vgl. Haldy S. 18, 19). Z 
Das Ergebnis der Untersuchungen zu III läßt sich 
dahin zusammenfassen und ergänzen: 
Die dem Kaiser durch Art. 68 berlisserne Befugniz 
zur Verhängung des Kriegszustandes ist rein er- 
heitspolizeilicher und daher nicht ausschließlicher Natur. 
Sie ist aus Zweckmäßigkeitsgründen dem Kaiser, in 
dessen Hand der Oberbefehl über die deutschen Heere 
— außer Bayerns — gelegt ist, von der Reichsver- 
sassang hinzuübertragen, um ihm eine weitere Hand- 
abe zu geben, den Reichszwecken, d. h. „dem Schutz 
es Bundesgebietes und des innerhalb desselben 
gültigen Rechts“ gerecht zu werden. Es wäre trotz 
der Union in der Person des deutschen Kaisers und des
	        
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