Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

Reichskriegswesen. 17 
Daher ist für den Fall des Krieges der Reichskriegs- 
zustand, wie er durch die kaiserliche Verordnung vom 
31. Juli 1914 (Re#Bl. S. 263) für das ganze Reich er- 
klärt worden ist, das Gegebene, das Normale. Aber des- 
halb wollte doch die Dienstvorschrift vom 19. März 1914 
die Möglichkeit eines landesrechtlichen Kriegszustandes der 
provisorischen Art, wie wir ihn meinen, durch Ziff. 1 nicht 
abschneiden. Denn nach Nift 4 kann „außerdem in 
Preußen“ „im Falle eines Krieges“ in den vom Feinde 
bedrohten oder teilweise schon besetzten Provinzen der 
kommandierende General den Bezirk seines Armeekorps 
oder einzelne Teile desselben, wowie jeder Festungs- 
lommandant die ihm anvertraute Festung mit ihrem 
Rayonbezirk in den Belagerungszustand erklären. Die 
provisorische Natur einer derartigen Verhängung des 
Priegeris chen) Ausnahmestandes kommt in Ziff. 11 der 
ienstvorschrift zu deutlichem Ausdruck, wenn es in dem 
Satz 1 heißt: „Hat in Preußen ein Militärbefehlshaber 
den Belagerungszustand vorläufig erklärt, so hat er 
unverzüglich in jedem einzelnen Falle Seiner Majestät dem 
Kaiser und König davon Mitteilung zu archen Wenn 
dann weiter auf das elsaß-lothringische Gesetz verwiesen 
wird, so ist die ratio der Ziffer 4 klar: Es soll in 
Grenzprovinzen die Möglichkeit gese esfen werden, in 
Notfällen schen vor Erlaß des kaiserlichen Ausnahme- 
ustandes dessen Wirkungen provisorisch herbeizuführen. 
an hat bei der Abfassung der Vorschrift wohl nur daran 
gedacht, daß Elsaß- areinge sowie die östlichen Grenz- 
provinzen besonders gefährdet sind und übersehen, daß 
auch die Gebiete anderer Bundesstaaten in ähnliche Lage 
geraten können. Ubi eadem legis ratio, ibi eadem 
legis dispositio: Trotz Schweigens der Dienstvorschrift 
wird man annehmen müssen, uaßt sie eine vorübergehende 
landesrechtliche Ausnahmezustandserklärung auch im 
Falle eines Krieges übersehen hat, aber nicht aus- 
geschlossen wissen wollte. » 
Zu der hier vertretenen Auffassung steht es auch nicht 
in Gegensatz, wenn Mohl S. 90 meint: „In Kriegs- 
feiten und zu Kriegszwecken kann die Erklärung des Be- 
agerungszustandes nur dem Kaiser oder einem ihm unter- 
geordneten Befehlshaber nach den Bestimmungen des Ge- 
Strupp, Belagerungsgesetz. 2
	        
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