Reichskriegswesen. 19
e), Mecklenburg---Strelitz: vakat. Die landes-
herrliche Verordnung vom 13. Juli 1870 (öffentl. Anz.
f. Gesetzgebung S. 125) bestimmt (wie d), daß bei Ver-
hängung des Kriegszustandes durch den Kaiser die der
preußischen Verfassungsurkunde entsprechenden, außer Kraft
zu setzenden Vorschriften der Landesgesetze durch die Re-
gierung gegebenenfalls zu bestimmen seien.
9 Oldenburg: Revidiertes Staatsgrundgesetz vom
22. November 1852 (Ges Bl. S. 145; Stoerk-Rauch-
haupt, Handbuch der deutschen Verfassungen, 2. Aufl.,
1913 S. 243) Art. 53, 54: Kein eigentlicher Aus-
nahmezustand, da der übergang der vollziehenden Gewalt
auf das Militär nicht vorgesehen ist. Doch können im
Falle eines Aufstandes gewisse Verfassungsgrundsätze
außer Kraft gesetzt und es kann das „Standrecht“ an-
geordnet werden. Eingehend Schücking, Das Staats-
etszes Großherzogtums Oldenburg, 1911, S. 37—40
g) Sachsen-Weimar: valat.
h) Braunschweig: vakat. ç
i) Sachsen-Altenburg: Grundgesetz vom 29. April
1831 § 45 Abs. III (Standgerichte „in Fällen offener
Empörung oder doch eines tätigen Anstrebens gegen die
Staatsgewalt“; die Darstellung des Staatsrechts von
Hässelbarth, 2. Aufl. 1912, erwähnt die Bestimmung
n
icht).
k) Anhalt: Gesetz vom 24. März 1850. (G.
S. 377): Kleiner Belagerungszustand. S. die Be-
merkungen zu 1. ç ç
1) Sachsen-Koburg-Gotha: Die Bestimmung des
Staatsgrundgesetzes vom 3. Mai 1852: „Im Falle eines
Krieges oder Aufruhrs können die gesetzlichen Bestim-
mungen über Verhaftung, Haussuchung und Versamm-
lungsrecht mit Zustimmung des betreffenden Landtages
gämlich der Einzelstaaten von Koburg oder Gotha) oder
andtagsausschusses zeitweise außer Kraft gesetzt werden.
Es ist jedoch in dem letzteren Falle der betreffende Land-
tag imnergalb 14 Tagen einzuberufen und ihm die ge-
troffene Maßregel zur Genehmigung vorzulegen", hat (wie
das preußische W’ 16) nur den sog. kleinen Be-
lagerungszustand im Auge, ist von Art. 68 RV. unberührt,
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