Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

20 A. Ges., betr. die Verfassungk des Deutschen Reiches. 
jedoch, soweit die Vorschriften über Verhaftung und Haus- 
suchung reichsrechtlich geregelt sind, ve den landes-= 
rechtlichen Ag. nur noch für das Versammlungs- 
recht im Hinblick auf § 24 des Reichsvereinsgesetzes (vgl. 
oben III 4 2 62) in Gültigkeit. 
8 Sachsen-Meiningen: vakat. 
en) Lippe: Gesetz vom 8. Dezember 1867 § zZ: 
Kleiner Belagerungszustand. 
o) Schaumburg-Lippe: vakat. 
p) Reuß ä. Linie: vakat. 
a) Reuß j. Linie: vakat. 
f) Schwarzburg-Rudolstadt: vakat. 
s) Schwarzburg-Sondershausen: vakat. 
t) Waldeck: vakat. Waldeck steht bekanntlich in 
engster Verwaltungsgemeinschaft mit Preußen (oal. 
Strupp, Verwaltungsgemeinschaften, in Stengel- 
Fleischmanns Wörterbuch des deutschen Staats= und 
Verwaltungsrechts, III, 1914 S. 736). 
u) Bremen: Verfassung vom 1. Januar 1894 § 20: 
Im Falle eines Krieges, Aufruhrs, Tumults oder 
sonstiger. Umstände, welche die öffentliche Ordnung und 
Sicherheit gefährden, kann der Senat die in diesem Ab- 
Schmmte über Verhaftung, Haussuchung, Preßfreiheit, Ver- 
ammlungs= und Vereinsrecht enthaltenen Bestimmungen 
und die in bezug darauf erlassenen Gesetze zeitweilig 
außer Kraft setzen. Er hat jedoch der Bürgerschaft davon 
unverweilt Mitteilung zu machen und tritt eine jede des- 
fallige Anordnung mit Ablauf von vier Wochen ohne 
weiteres außer Kraft, sofern nicht innerhalb solcher Frist 
die Bürgerschaft einer längeren Geltung derselben bei- 
stimmt.“ lso auch hier kein eigentlicher, sondern nur 
lleiner Belagerungszustand durch Suspension einzelner 
Verfassungsbestimmungen, hinsichtlich derer das zu 1 Ge- 
sagte gilt mit der Erweiterung, daß nach § 30 des Preß- 
geseces (vol. III 4 2 6 1) auch die Preßfreiheit auf- 
gehoben werden kann. 
v) Hamburg: Verfassung vom 13. Oktober 1879 
Art. 102, 103: entsprechend Bremen. 
W) Lübeck: vakat. Z 
3. Bayern: Sonderstellung. Siehe IV. 
  
 
	        
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