Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

36 B. Gesetz über den Belagerungszustand. 
fngt, die ihm auvertraute Festung mit ihrem 
Nayonbezirke, der kommandierende General aber 
den Bezirk des Armeekorps oder einzelne Teile 
desselben zum Zweck der Verteidigung in Be- 
lagerungszustand zu erklären. 
I. Über die Vorgeschichte val. Senver. I. Kammer 
12. Sitzung vom 29. Januar 1851 S. 167 ff. 
II. über die Auslegung der Wonn „für den Fall 
eines Krieges“ vgl. zu Art. 68 N. VI b 1 
III. In Betracht kommt eine Verhängung des Be- 
lagerungszustandes in Preußen (nur hier) durch den 
Festungskommandanten bzw. kommandierenden General 
(das ist der im Kriegsfall im Korpsbereich de facto 
kommandierende General, nicht notwendig der, welchem 
für Friedensverhältnisse der Kriegsbezirk zugeteiit ist, vgl. 
KommBer. der I. Kammer, Drucks. 1850/51 Nr. 52 
S. 2; Arndt, NV. Kommentar S. 318) nur als 
lanwesrechtlicher (preußischer) in der provisorischen 
Art, wie oben zu Art. 68 R. IIIe 4 ausgeführt 
wurde. S. dort auch 1 Ziff. 11 der Allerhöchsten 
Dienstvorschrift über den Waffengebrauch. Der Kaiser 
kann dann, je nachdem, den Belagerungszustand ausdrück- 
lich zum eichskriegszustand erheben mit der Wirkung, 
daß nur in biesem Falle eine Suspension gewisser Reichs- 
gesetze (s. 5 dieses Gesetzes) und die sonstigen 
geichrechslichen Folgen, die ja mangels Vorbehalts (Preß- 
*7r Vereinsgesetz1l) durch den landesrechtlichen Be- 
agerungszustand unberührt bleiben (s. zu Art. 68 M. 
III) eintreten, er kann ihn fiigschweigend oder auch aus- 
drücklich mit den schwächeren Wirkungen des landesrecht- 
lichen grersiseden) Ausnahmezustandes bestehen lassen 
oder ihn aufheben 
IV. Kriegszustand und Kriegstheater. Es 
muß als Absicht des Gesetzes gelten, daß auf dem eigent- 
lichen Kriegstheater, im Kampfgebiet, nur noch die 
militärischen Rücksichten gelten (so auch v. Gerlach in 
den Verhandlungen der I. Kammer z sub 1), Arndt, 
DJZ3. XX (1915) S. 307), und daß daher das Militär 
zu allen Eingriffen in Personen= und Sachenrecht er-
	        
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