Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

38 B. Gesetz über den Belagerungszustand. 
III. Bestritten ist, was man unter einem Aufrühr im 
Sinne des § 2 zu verstehen hat, vor allem, ob der Gesetz- 
geber damit den strafrechtlichen Begriff gemeint hat. 
Dieser hat seit Erlaß des B3Z.-Gesetzes mehrmals ge- 
wechselt. Damals galt das Strafrecht des ALR., 12 Tage 
nach Inkrafttreten des Belagerungszustandsgesetzes aber 
(das gemäß Gesetz vom 3. April 1846, betreffend die 
Publikation der Gesetze, am 18. Juni Wirksamkeit er- 
langte), am 1. Juli, trat das neue preußische Strafgesetz- 
buch vom 14. Mai 1851 in Kraft. Während ersteres 
Aufruhr schon dann annehmen ließ, wenn eine erhebliche 
Gefährdung für die öffentliche Sicherheit noch nicht ge- 
geben war, näherte sich letzteres (§ 91) hinsichtlich seiner 
Tatbestandsmomente dem § 113 des geltenden Reichs- 
strafgesetzbuches. Dort ist der Aufruhr in den §§ 113, 
114, 115 umschrieben. 
a) Ihn wollen Groschusf S. 88, Hänel 
S. 435, Ebermayer S. 369 in übereinstimmung 
mit der preußischen Alerhöchsten Dienstvorschrift vom 
19. März 1914, betreffend Waffengebrauch usw., ohne 
weiteres dem Aufruhrbegriff in § 2 hier substituieren. 
b) Ich bin der Ansicht, daß eine derartige authentische 
Interpretation eines älteren Gesetzes (und noch dazu — 
jedenfalls bei seinem Erlaß — Landesgesetzes!) mur•h 
ein neues (Reichs-) Gesetz nicht angängig ist. (Ahnli 
Haldy S. 49, dessen Aufruhrbegriff „eine (jedes) sich 
gegen dei Staat richtende Handlung" aber maßlos weit 
ist. Denn der Staat kann nur in einem seiner drei 
Elemente Staatsgebiet, Staatsgewalt, Staatsvolk ge- 
troffen werden. Sollte jede Handlung gegen eines dieser 
aber schon genügen? Außerdem kann Aufruhr, was aus 
der Definition nicht hervorgeht, auch nicht von einer 
Eiwelperson ausgehen.) Eine Begriffsbestimmung gibt 
aber auch nicht die ältere preußische Tumultgesetz- 
gebung (kgl. Verordnungen vom 30. Dezember 1798, 
17. Junst 1835; s. Reichelt, Verwaltungsgesetzbuch 
für Preußen, 1914, S. 451/52), auf die zurückzugehen 
näher liegt. Wohl aber kann gesagt werden, daß ein 
höherer Grad tumultarischer Zustände, eine stärkere 
Störung des inneren geordneten Staatslebens in dem 
davon betroffenen Staatsgebietsteil, die ein, nicht un- 
  
 
	        
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