40 B. Gesetz über den Belagerungszustand.
Amtes durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt
Widerstand geleistet, oder wenn ein solcher Beamter
während der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes tätlich
angegriffen wird, oder wenn
b) die gleiche Handlung (a) gegen Personen, welche
zur Unterstützung des Beamten zugezogen waren, oder
gegen Mannschaften der bewaffneten Macht oder gegen
Mannschaften einer Gemeindeschutz= oder Bürgerwehr in
Ausübung des Dienstes begangen wird,
DOqh es unternommen wird, durch Gewalt oder Drohung
eine Behörde oder einen Beamten zur Vornahme oder
Unterlassung einer Amtshandlung zu nötigen“.
Wegen der Erläuterung der Tatbestandsmomente der
§§ 113 ff. s. die Lehrbücher und Kommentare des Reichs-
strafgesetzbuches.
IV. a) Während die übrigen Voraussetzungen des
Absatzes 2 klar #e. so daß nur auf die Häufung von
Kautelen — vgl. Ne Rede des Abg. v. Tepper (Sten Ber.
I. Kammer 12. Sitzung vom 29. Januar 1851 S. 169) —
aufmerksam gemacht zu werden braucht, ist, wie schon
während der Verhandlungen bei Abfassung des Gesetzes,
so auch unter dem gegenwärtigen Belagerungszustand die
Frage aufgeworfen und verschieden beantwortet worden,
wer unter dem „obersten Militärbefehlshaber“
im Sinne des § 2 zu verstehen sei (wobei allerdings im
Zeitalter von Telegraph und Telephon gesagt werden kann,
daß die Fälle, in denen der oberste Militärbefehlshaber
von sich aus einschreiten muß, nicht allzu häufig sein
werden)1). Der Abg. v. Zander hat (StenBer. I. Kammer
12. Sitzung vom 29. Januar 1851 S. 169) in der
14) Jedoch hat der Abg. v. Gaffron aa O. S. 170 auf
die Möglichkeit eines Nichtwollens des Regierungspräsi-
denten hingewiesen. (Umgekehrt geht bei Meinungsver-
schiedenheiten in dem Sinne, daß der Regierungspräsident
den Belagerungszustand verhängt wissen will, während der
Militärbefehlshaber dagegen ist, nach der Fassung des 8 2
der Antrag des ersteren vor: so zutreffend Abg. von
Buddenbrock StenBer. I. Kammer 47. Sitzung vom
25. April 1851 S. 1232.)