Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

40 B. Gesetz über den Belagerungszustand. 
Amtes durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt 
Widerstand geleistet, oder wenn ein solcher Beamter 
während der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes tätlich 
angegriffen wird, oder wenn 
b) die gleiche Handlung (a) gegen Personen, welche 
zur Unterstützung des Beamten zugezogen waren, oder 
gegen Mannschaften der bewaffneten Macht oder gegen 
Mannschaften einer Gemeindeschutz= oder Bürgerwehr in 
Ausübung des Dienstes begangen wird, 
DOqh es unternommen wird, durch Gewalt oder Drohung 
eine Behörde oder einen Beamten zur Vornahme oder 
Unterlassung einer Amtshandlung zu nötigen“. 
Wegen der Erläuterung der Tatbestandsmomente der 
§§ 113 ff. s. die Lehrbücher und Kommentare des Reichs- 
strafgesetzbuches. 
IV. a) Während die übrigen Voraussetzungen des 
Absatzes 2 klar #e. so daß nur auf die Häufung von 
Kautelen — vgl. Ne Rede des Abg. v. Tepper (Sten Ber. 
I. Kammer 12. Sitzung vom 29. Januar 1851 S. 169) — 
aufmerksam gemacht zu werden braucht, ist, wie schon 
während der Verhandlungen bei Abfassung des Gesetzes, 
so auch unter dem gegenwärtigen Belagerungszustand die 
Frage aufgeworfen und verschieden beantwortet worden, 
wer unter dem „obersten Militärbefehlshaber“ 
im Sinne des § 2 zu verstehen sei (wobei allerdings im 
Zeitalter von Telegraph und Telephon gesagt werden kann, 
daß die Fälle, in denen der oberste Militärbefehlshaber 
von sich aus einschreiten muß, nicht allzu häufig sein 
werden)1). Der Abg. v. Zander hat (StenBer. I. Kammer 
12. Sitzung vom 29. Januar 1851 S. 169) in der 
  
14) Jedoch hat der Abg. v. Gaffron aa O. S. 170 auf 
die Möglichkeit eines Nichtwollens des Regierungspräsi- 
denten hingewiesen. (Umgekehrt geht bei Meinungsver- 
schiedenheiten in dem Sinne, daß der Regierungspräsident 
den Belagerungszustand verhängt wissen will, während der 
Militärbefehlshaber dagegen ist, nach der Fassung des 8 2 
der Antrag des ersteren vor: so zutreffend Abg. von 
Buddenbrock StenBer. I. Kammer 47. Sitzung vom 
25. April 1851 S. 1232.)
	        
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