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bereitung des Kriegszustandes in Elsaß-Lothringen jeder
Stabsoffizier bei drohendem Krieg den Belagerungs-
zustand mit derselben Folge der Unterwerfung selbst der
höchsten Verwaltungsbehörden unter ihm herbeiführen, wie
dies in Preußen der Fall ist. Hier wie dort ist die Maß-
nahme durch die Größe der Gefahr geboten und durch die
rein provisorische Natur der Befugnisse ziemlich unschäd-
lich gemacht.
5) Befinden sich an einem Orte kefrere im Rang
gleichstehende oberste Militärbefehlshaber, so ist der mili-
tärischen Anciennität, bei Gleichheit dieser dem höheren
Alter der Vorzug zu geben.
83.
Die Erklärung des Belagerungszustandes ist
bei Trommelschlag oder Trompetenschall zu ver-
künden und außerdem durch Mitteilung an die
Gemeindebehörde, durch Anschlag an öffentlichen
Plätzen und durch öffentliche Blätter ohne Ver-
zug zur allgemeinen Kenntnis zu bringen. —
Die Aufhebung des Belagerungszustandes wird
durch Anzeige an die Gemeindebehörde und durch
die öffentlichen Blätter zur allgemeinen Kennt-
nis gebracht.
I. Val. zu Art. 68 RV. VIII.
II. Die Kumulierung von Formvorschriften in
33 ist Ausdruck des Gedankens, daß eine Maßregel, die
in das gesamte bürgerliche Leben und die Verwaltung so
tief einschneidet, in besonders eindringlicher und ein Be-
kanntwerden bei jedermann voraussetzender Weise (§ 3
spricht von einem „zur allgemeinen Kenntnis bringen") er-
folgen muß. Bestritten ist aber, ob zur Rechts-
verbindlichkeit gegenüber der Bevölkerung erforderlich ist,
daß die sämtlichen Formarten kumulativ und
an jedem Orte zur Anwendung gebracht werden (so
anscheinend Thudichum S. 294). Für die letztere
Auffassung spricht die Fassung von Satz 1 („und außer-