Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

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bereitung des Kriegszustandes in Elsaß-Lothringen jeder 
Stabsoffizier bei drohendem Krieg den Belagerungs- 
zustand mit derselben Folge der Unterwerfung selbst der 
höchsten Verwaltungsbehörden unter ihm herbeiführen, wie 
dies in Preußen der Fall ist. Hier wie dort ist die Maß- 
nahme durch die Größe der Gefahr geboten und durch die 
rein provisorische Natur der Befugnisse ziemlich unschäd- 
lich gemacht. 
5) Befinden sich an einem Orte kefrere im Rang 
gleichstehende oberste Militärbefehlshaber, so ist der mili- 
tärischen Anciennität, bei Gleichheit dieser dem höheren 
Alter der Vorzug zu geben. 
83. 
Die Erklärung des Belagerungszustandes ist 
bei Trommelschlag oder Trompetenschall zu ver- 
künden und außerdem durch Mitteilung an die 
Gemeindebehörde, durch Anschlag an öffentlichen 
Plätzen und durch öffentliche Blätter ohne Ver- 
zug zur allgemeinen Kenntnis zu bringen. — 
Die Aufhebung des Belagerungszustandes wird 
durch Anzeige an die Gemeindebehörde und durch 
die öffentlichen Blätter zur allgemeinen Kennt- 
nis gebracht. 
I. Val. zu Art. 68 RV. VIII. 
II. Die Kumulierung von Formvorschriften in 
33 ist Ausdruck des Gedankens, daß eine Maßregel, die 
in das gesamte bürgerliche Leben und die Verwaltung so 
tief einschneidet, in besonders eindringlicher und ein Be- 
kanntwerden bei jedermann voraussetzender Weise (§ 3 
spricht von einem „zur allgemeinen Kenntnis bringen") er- 
folgen muß. Bestritten ist aber, ob zur Rechts- 
verbindlichkeit gegenüber der Bevölkerung erforderlich ist, 
daß die sämtlichen Formarten kumulativ und 
an jedem Orte zur Anwendung gebracht werden (so 
anscheinend Thudichum S. 294). Für die letztere 
Auffassung spricht die Fassung von Satz 1 („und außer- 
  
  
 
	        
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