Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

46 B. Gesetz über den Belagerungszustand. 
erfolgten Bekanntmachung der Belagerungszustandserklä- 
rung eintretende und bis zu seiner Aufhebung fortdauernde 
— Wirkung ist der „übergang der vollziehenden Ge- 
walt“ als Ganzes auf die Militärbefehlshaber. Diese 
auf den Grundgedanken, daß in Zeiten drohender Gefahr 
für den Staat die Fülle der Gewalt bei einer mit diktato- 
rischen und militärischen Oefugnisser nissen ausgestatteten VPer- 
sönlichkeit liegen müsse (vgl. Sten Ber. II. IV. Bd. 
1851 S. 709 Nr. 96), aufgebaute z . der Ver- 
hängung des Ausnahmezustandes begegnet vor allem in 
der Theorie erheblichen Auslegungsschwierigkeiten. 
II. Der Militärbefehlshaber im Ginne des § 4. 
Serhältnismäßig leicht ist nach dem # 88 1 2 (oben 
S. 4o fl.) Ausgeführten, wer als Mi 5F . f.% 
hab er im Sinne des § 4 aufzufassen ist. Soweit der 
Ausnahmezustand von einem der in §§ 1 oder 2 dafür 
Berufenen oder in anderen Landesgesetzen dafür bestimmten 
Persönlichkeiten verhängt worden ist, ist diese auch als 
Adressatin der ihnen durch 8 4 Übertragenen vollziehenden 
Gewalt anzusehen. Ging der Ausnahmezustand nach 
Art. 68 vom Kaiser aus — der selbst als oberster 
Militärbefehlshaber stets nach Verh hängung des Belage- 
rungszustandes die mit diesem verknüpften efugnisse aus 
7 4 f4 verwirklichen kann, sie aber im Hinblick auf § 4 
I und Artt. 43, 44 Pr . nicht ausüben wird), 
so pull wie die Praxis wohl zum gewohnheitsrechtlichen 
Satze erhärtet hat, die kommandierenden bzw. stellver- 
tretenden kommandierenden Generale (bzw. für Berlin und 
Brandenburg der Oberkommandierende in den Marken) 
für den Korpsbezirk als Träger der vollziehenden Gewalt 
anzusehen. Befinden sich im Korpsbezirk eines stellver- 
tretenden kommandierenden Generals auch die Komman- 
dierenden von mobilen Korps, so wird die Anciennität 
1) Vgl. auch Hänel S. 439: mit der Erklärung des 
„Kriegszustandes“ von Reichs wegen geht die vollziehende 
Gewalt in dem Sinne und in dem Umfange, in welchem 
sie nach dem preußischen Gesetze auf die Militärbefehls- 
haber überging, von den Einzelstaaten auf das Reich, von 
dem Landesherrn auf den Kaiser über.
	        
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