84. 47
entscheiden (unbefriedigend Preißer, L3. 1915 S. 929).
Endlich aber sind auch die Festungskommandanten für
den Festungsbereich und den ganzen Rayonbezirk und (per
argumentum a minori ad maius — so zutreffend
Menner, JW. 1916 S. 80) die Armeeführer Militär-
befehlshaber im Sinne von Art. 4. — Vgl. noch R.
in RGStraff. 49 S. 6 und RG. IV 47/15 in L3. 1915
S. 973 (DJ3Z. 1915 S. 924, Recht 1915 S. 345 Nr. 547,
Pr Verw Bl. 37 S. 21), Preißer aaO. S. 935.
III. Der übergang der vollziehenden Gewalt.
a) Zeitlicher Umfang: Siehe I.
b) Begriff, räumlicher und sachlicher Um-
fang der vollziehenden Gewalt.
1. Begriff und Inhalt der vollziehenden
Gewalt.
a) Der Begriff „vollziehende Gewalt“. In
den Bereich der vollziehenden Gewalt im Sinne des
Art. 4 gehört alles, was nicht dem Gebiete der
„gesetzgebenden" oder „richterlichen" Gewalt zu-
fällt, also die Verwaltung. Das ergibt sowohl die Ent-
wicklungsgeschichte des Begriffs „Verwaltung“ überhaupt
(ogl. statt aller Laband II S. 62, Otto Mayer,
Deutsches Verwaltungsrecht I, 2. Aufl. 1914, S. 57 ff.)
wie diejenige der ja im engsten Zusammenhang mit dem Be-
lagerungszustandsgesetz stehenden preußischen Verfassungs-
urkunde vom 31. Januar 1850 (val. R. III 1047/14
vom 14. Januar 1915, REStraff. 49 S. 45, sowie
Lucas, Justizverwaltung und Belagerungszustandsgesetz,
Festgabe für O. Mayer, 1916, S. 225—227). Diese
handelt in Titel V (Art. 62—85) von der „gesetzgebenden“,
in Titel VI (Art. 86 r von der „richterlichen Gewalt“.
Entsprechend der bekannten Dreiteilung bestimmt aber
Art. 45 nach seinem belgischen Vorbild: „Dem Könige
allein steht die vollziehende Gewalt zu. Er er-
nennt und entläßt die Minister. Er befiehlt die Ver-
kündigung der Gesetze und erläßt die zu deren Ausführung
nötigen Verordnungen.“
Hält man Art. 45 Vl. mit - 4 des Belagerungs-
zustandsgesetzes zusammen, so ergibt sich, daß die Ge-
samtheit der Verwaltung, d. h. also alle