Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

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zweifellos, daß ein solches Verfahren zulässig ist, sofern 
die öffentliche Sicherheit es verlangt, so fragt es sich doch, 
ob nicht #en die aus § 4 sich ergebende Befugnis des 
Militärbefehls abers die Verhängung von Disziplinar= 
strafen — so Delius aaO. S. 571, Vogels S. 516 
— die Versetzung in den Ruhestand —, Delius, 
Vogels aaO. — die Besetzung von Zivilämtern —, 
Haldy S. 54, Delius, Vogels aaO. — gestattet. 
Diese Frage dürfte zu bejahen sein; denn alle jene Vor- 
nahmen stellen sich als Ausübung der vollziehenden Gewalt 
dar. Soweit bistiplinar erichtliche Maßnahmen in 
Betracht kommen, ist daran zu erinnern, daß Dissiplinar- 
gerichtsbarkeit nicht als Teil der richterlichen Gewalt i. S. 
des modernen Staatsrechtes anzusehen ist. Diese ist viel- 
mehr prinzipiell „obrigkeitliche Tätigkeit zur Aufrecht- 
erhaltung der Rechtsordnung bei den für Zivil= und 
Strafre tspflege bestellten Gerichten, den „ordentlichen 
Gerichten“, wie wir sie bezeichnen, oder den Gerichten 
Filhnn Stz# 1½0 er, Deutsches Verw. I1, 
2. Au 
5. Die in z 4 Satz 2 enthaltenen Befugnisse stehen dem 
Militärbefehlshaber gegenüber allen Beamten der 
Zivil= und Gemeindeverwaltung zu. Zu ersteren gehören, 
wie neuerdings Lucas in einer gedankenreichen Studie 
(Justizverwaltung und —s aus 
Festgabe für Otto Mayer, 1916, 234 ff.) dogmen- 
geschichtlich nachgewiesen, nicht die S der Justiz- 
n wohl aber der Staatsanwaltschaft (aaO. 
9 aus § 4 dem Militärbefehlshaber übertragenen 
Foelmi ind wegen der in ihnen liegenden außerordent- 
iie achtfülle und im Hinblick aust die in § 4 II 
staluterte“ dlüle und #n höchstpersönlicher Natur: 
got Militärbefehlshaber kann sie nicht an eine andere 
Person delegieren. So auch mit Recht RG. vom 8. Ok- 
tober 1915 (II D. 557/15, RG. in Straff. 49 S. 280) 
und vom 28. Dezember 1915 (II 564, aa O. 49 S. 315); 
Behmer, JW. 1914 S. 1005; Ministerialdirektor 
Lewald in der Reichstagssitzung vom 25. Mai 1916, 
Sten Ber. 1272 A (dort auch Hinweis auf das fran- 
zösische Vorbild von 1791).
	        
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