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zweifellos, daß ein solches Verfahren zulässig ist, sofern
die öffentliche Sicherheit es verlangt, so fragt es sich doch,
ob nicht #en die aus § 4 sich ergebende Befugnis des
Militärbefehls abers die Verhängung von Disziplinar=
strafen — so Delius aaO. S. 571, Vogels S. 516
— die Versetzung in den Ruhestand —, Delius,
Vogels aaO. — die Besetzung von Zivilämtern —,
Haldy S. 54, Delius, Vogels aaO. — gestattet.
Diese Frage dürfte zu bejahen sein; denn alle jene Vor-
nahmen stellen sich als Ausübung der vollziehenden Gewalt
dar. Soweit bistiplinar erichtliche Maßnahmen in
Betracht kommen, ist daran zu erinnern, daß Dissiplinar-
gerichtsbarkeit nicht als Teil der richterlichen Gewalt i. S.
des modernen Staatsrechtes anzusehen ist. Diese ist viel-
mehr prinzipiell „obrigkeitliche Tätigkeit zur Aufrecht-
erhaltung der Rechtsordnung bei den für Zivil= und
Strafre tspflege bestellten Gerichten, den „ordentlichen
Gerichten“, wie wir sie bezeichnen, oder den Gerichten
Filhnn Stz# 1½0 er, Deutsches Verw. I1,
2. Au
5. Die in z 4 Satz 2 enthaltenen Befugnisse stehen dem
Militärbefehlshaber gegenüber allen Beamten der
Zivil= und Gemeindeverwaltung zu. Zu ersteren gehören,
wie neuerdings Lucas in einer gedankenreichen Studie
(Justizverwaltung und —s aus
Festgabe für Otto Mayer, 1916, 234 ff.) dogmen-
geschichtlich nachgewiesen, nicht die S der Justiz-
n wohl aber der Staatsanwaltschaft (aaO.
9 aus § 4 dem Militärbefehlshaber übertragenen
Foelmi ind wegen der in ihnen liegenden außerordent-
iie achtfülle und im Hinblick aust die in § 4 II
staluterte“ dlüle und #n höchstpersönlicher Natur:
got Militärbefehlshaber kann sie nicht an eine andere
Person delegieren. So auch mit Recht RG. vom 8. Ok-
tober 1915 (II D. 557/15, RG. in Straff. 49 S. 280)
und vom 28. Dezember 1915 (II 564, aa O. 49 S. 315);
Behmer, JW. 1914 S. 1005; Ministerialdirektor
Lewald in der Reichstagssitzung vom 25. Mai 1916,
Sten Ber. 1272 A (dort auch Hinweis auf das fran-
zösische Vorbild von 1791).