60 B. Gesetz über den Belagerungszustand.
III. Die Verantwortlichkeit der Militär--
befehlshaber aus § 4 Abs. 2
Der diktatorischen 3 acht, die das Belagerungszustands-
gesetz den Militärbefehlshabern verleiht, entspricht die Vor-
schrift des u 4 Abs. 2, inhaltsdessen die Militärbefehls-
haber für ihre Anordnungen, d. h. also für alle Willens-
erklärungen, die von ihnen ausgehen, persönlich ver-
antwortlich sind
a) Diese persönliche Verantwortlichkeit bedeutet vor
allem, daß für alle ihre Anordnungen auch nur die
Militärbefehlshaber verantwortlich sind (daß nach dem
unter b 3 Auszuführenden Dritten gegenüber der Landes-
fiskus an ihre Stelle tritt, hat damit nichts zu tun).
Haben sie, wenn sie in irgendeiner Richtung Zweifel hegten,
eine andere Behörde um Gutachten oder Meinungsäuße-
rung ersucht, so haften doch die Militärbefehlshaber
allein für die auf Grund jener vonihnern erlassenen
Anordnungen und Aufträge. Das gilt aber auch dann,
wenn eine Behörde (z. B. das Reichsamt des Innern, das
Reichsmarineamt, das Auswärtige Amt, die Oberzensur-
stelle), die dem Militärbefehlshaber keine Befehle zu er-
teilen hat — vgl. den vom Staatssekretär Dr. Helfferi
in der Reichstagssitzung vom 25. Mai 1916 zitierten Brie
des Fürsten Bismarck vom 8. September 1870, Sten Ber.
Reichstag 54. Sitzung vom 25. Mai 1916 S. 1270 D
und die Ausführungen des Ministerialdirektors Dr.
Lewald ebenda S. 1272 D (wo insbesondere scharf
die Möglichkeit eines politischen Einflusses des
Ministers hervorgehoben wird, der aber an der recht-
lichen Verantwortung nichts u ändern vermag) —, auf
solche Anordnungen hinwirkt: 4 II stellt, rein objektiv,
auf die nackte Tatsache ab, daß eine Anordnung von den
„betreffenden Militärbefehlshabern" ausging 6Cunrichtig
daher Abg. Dr. Oertel, Reichstag, Sten Ber. 54. Sitzung
vom 25. Mai 1916 S. 1261 B, Abg. Siec ebenda
S. 1265 D, richtig dort v. Löbell (pr. Minister d. J.):
„in den Fällen der selbständigen Handhabung der
Zensur) übernehme ich die Verantwortung für mich und
4) Gemeint ist die zivile, die in Preußen neben der
militärischen gehandhabt wird.