62 B. Gesetz über den Belagerungszustand.
tungsrechts III, 1914, S. 13 [8 6)) auch die Sdoffi-
ziere als Beamte im Sinne des 3 8 369
anzusehen sind, somit auch der 28. Abschnitt des Sch-
gesetzbuchs auf sie Anwendung findet.
Z3. Wenn auch die umfassenden Befugnisse der Militär-
befehlshaber aus dem Belagerungszustandsgesetz nach
dem oben (S. 28) Ausgeführten auf Reichsrecht beruhen,
so sind darum die Militärbefehlshaber doch nicht
als Reichsbeamte anzusehen: Sie stehen nicht im
Dienstverhältnis zum Reich (Kaiser), sondern leiten ihre
Befugnisse von den betreffenden Kontingentsheeren ab
(ebenso Laband IV S. 189 lvgl. auch Laband I
S. 446 sub 41, a. A. G. Meyer in Meyer-Ans ag-
5. Aufl. 1905, Sl. 223, unrichtig Arndt,
S. 309/310). Gleichwohl aber trifft, soweit der Mü:
befehlshaber in Ausübung der ihm anvertrauten
öffentlichen Gewalt seine Amtspflichten verletzt hat,
die Verantwortung den Reichsfiskus nach der positiven
Vorschrift des Reichsgesetzes über die Haftung des Reichs
für Leine Beamten vom 22. Mai 1910 (RGBl. S. 798)
8 1 III. — V9gl. auch Staudinger-Kuhlenbeck,
Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuche und dem Ein-
Ee 7./8. Aufl. 1914, S. 278 ff., besonders
. Verhältnis des § 4 zu § 9b. Siehe darüber
zu 8 9b
85.
Wird bei Erklärung des Belagerungszustandes
für erforderlich erachtet, die Art. 5, 6, 7, 27, 28,
29, 30 und 36 der Verfassungsurkunde oder
einzelne derselben zeit= und distriktsweise außer
Kraft zu setzen, so müssen die Bestimmungen
darüber ausdrücklich in die Bekanntmachung über
die Erklärung des Belagerungszustandes auf-
genommen oder in einer besonderen, unter der
nämlichen Form (8 3) bekanntzumachenden Ver-
ordnung verkündet werden.