Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

62 B. Gesetz über den Belagerungszustand. 
tungsrechts III, 1914, S. 13 [8 6)) auch die Sdoffi- 
ziere als Beamte im Sinne des 3 8 369 
anzusehen sind, somit auch der 28. Abschnitt des Sch- 
gesetzbuchs auf sie Anwendung findet. 
Z3. Wenn auch die umfassenden Befugnisse der Militär- 
befehlshaber aus dem Belagerungszustandsgesetz nach 
dem oben (S. 28) Ausgeführten auf Reichsrecht beruhen, 
so sind darum die Militärbefehlshaber doch nicht 
als Reichsbeamte anzusehen: Sie stehen nicht im 
Dienstverhältnis zum Reich (Kaiser), sondern leiten ihre 
Befugnisse von den betreffenden Kontingentsheeren ab 
(ebenso Laband IV S. 189 lvgl. auch Laband I 
S. 446 sub 41, a. A. G. Meyer in Meyer-Ans ag- 
5. Aufl. 1905, Sl. 223, unrichtig Arndt, 
S. 309/310). Gleichwohl aber trifft, soweit der Mü: 
befehlshaber in Ausübung der ihm anvertrauten 
öffentlichen Gewalt seine Amtspflichten verletzt hat, 
die Verantwortung den Reichsfiskus nach der positiven 
Vorschrift des Reichsgesetzes über die Haftung des Reichs 
für Leine Beamten vom 22. Mai 1910 (RGBl. S. 798) 
8 1 III. — V9gl. auch Staudinger-Kuhlenbeck, 
Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuche und dem Ein- 
Ee 7./8. Aufl. 1914, S. 278 ff., besonders 
. Verhältnis des § 4 zu § 9b. Siehe darüber 
zu 8 9b 
85. 
Wird bei Erklärung des Belagerungszustandes 
für erforderlich erachtet, die Art. 5, 6, 7, 27, 28, 
29, 30 und 36 der Verfassungsurkunde oder 
einzelne derselben zeit= und distriktsweise außer 
Kraft zu setzen, so müssen die Bestimmungen 
darüber ausdrücklich in die Bekanntmachung über 
die Erklärung des Belagerungszustandes auf- 
genommen oder in einer besonderen, unter der 
nämlichen Form (8 3) bekanntzumachenden Ver- 
ordnung verkündet werden.
	        
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