Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

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II. Subjekte der Suspensionsbefugnis. Zeit- 
punkt der Suspensionzsverhängung. 
a) Befugt, die in § 5 zitierten Bestimmungen bzw. die 
an ihre Stelle getretenen außer Kraft zu setzen, ist nicht nur 
der Kaiser, vielmehr muß das gleiche Recht im Hinblick 
auf die ratio legis und die gerade in dieser Hinsicht sehr 
instruktive Entstehungsgeschichte — ein Amendement, das 
die Suspension nur vom Könige ausgehen lassen wollte, 
ist in der II. Kammer in der Sitzung vom 1. April 1851 
in der Minderheit geblieben, vgl. Sten Ber. aaO. S. 780 
bis 785 — auch den übrigen, zur Verhängung des Aus- 
nahmezustands Berechtigten, ferner aber, außer diesen, 
falls die Suspension nicht gleichzeitig mit der Verhängung 
jenes erfolgt, den Militärbefehlshabern, auf die die voll- 
ziehende Gewalt übergegangen ist, zugebilligt werden, da 
sie ja am besten übersehen können, ob eine Notwendigkeit 
zur Suspension vorliegt; so auch, wenigstens im Er- 
gebnis, RG. IV vom 22. Oktober 1915 (IV 544/15), 
Recht 1915 S. 611 Nr. 1123, Sächs Arch. 1915 S. 481, 
R. III vom 12. Juli 1915 (III 407/15), Recht 1915 
S. 516 Nr. 839, siehe auch KG. 1 vom 8. Februar 1915 
(1 W. 6/15) in DJZ. 1915 S. 319. Besonders klar R. 
III vom 24. Januar 1916 (3 D. 778/15), Pr Verw Bl. 
1916 S. 486, a. A. Ebermayer in Stenglein 
S. 370; siehe auch Haldy S. 56, der mit Recht betont, 
daß die Suspensionsbefugnis keine (wie das R. an- 
nimmt) vom Kaiser abgeleitete, sondern, wenn der Be- 
lagerungszustand verhängt, unmittelbar aus dem Gesetze 
selbst folgende Befugnis darstellt, die auch dahin führen 
kann, daß die Militärbefehlshaber eine vom Kaiser er- 
lassene Suspension ausdehnen oder einschränken. Im Er- 
gebnis übereinstimmend Hänel S. 444, Haldy S. 56, 
Ebermayer, 23. 1915 S. 660, Nicolai S. 30, 
s. auch Szymanski S. 17, preuß. Kriegsministerium 
vom 17. September 1914 (Nr. 3299/14 g A 1). 
b) Widersinnig wäre es, im Hinblick auf die nicht 
gerade glückliche Fassung des Gesetzes (Lbei Erklärung 
des Belagerungszustandes") die Suspension nur gleich- 
zeitig mit der Verhängung des Ausnahmezustandes zuzu- 
lassen. Praktisch würde dies dazu führen, daß überhaupt 
stets mit Verkündung des Belogerungszustandes auch die 
Strupp, Belagerungsgesetz. d 
 
	        
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