Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

66 B. Gesetz über den Belagerungszustand. 
Suspension ausgesprochen werden müßte, weil die dazu 
legitimierten Organe sich sonst einer überaus bedeutsamen 
Waffe im Kampfe für die öffentliche Sicherheit beraubt 
sehen würden. (Von dem gleichen Gesichtspunkte geht 
auch die preußische Allerhöchste Dienstvorschrift betreffend 
Waffengebrauch usw. vom 19. März 1914 aus, wenn sie 
bestimmt (Art. 13): „Wird es bei Erklärung des Kriegs- 
und Belagerungszustandes oder während desselben 
erforderlich. .). Im Ergebnis ebenso Olshausen, 
Goltd Arch. 1914 S. 502. 
T) Selbstverständlich ist, daß, wie auch sonst, die nach 
Suspension ergangenen Anordnungen der Militärbefehls- 
haber nicht weiter reichen als ihr Amtsbereich. 
IIII. Zeitlicher und örtlicher Umfang der 
Suspensionsbefugnis. Z 
„Nach § 5 1 können die dort bezeichneten Verfassungs- 
artikel „zeit= und distriktweise“ außer Kraft gesetzt 
werden. Das besagt Z„ 
a) in zeitlicher Hinsicht in Zusammenhang mit 
Absatz 2 zunächst, daß sie keinesfalls länger als für 
die Dauer des Belagerungszustandes suspendier- 
bar sind sent ist eine Neuerklärung nötig, in der aber 
Art. 7 Vl. nicht enthalten sein darf: § 16. BZG.). 
Während des Belagerungszustandes kann natürlich in 
jedem Augenblick die Suspension wieder aufgehoben oder 
modifiziert werden. 
D) örtlich findet die Suspension ihre Grenze an dem 
in Ausnahmezustand erklärten Bezirk. Ist ein ganzes 
Staatsgebiet oder gar das Reich in Ausnahmezustand er- 
klärt, so wäre es Formalismus, wollte man im Hinblick 
auf die Fassung „distriktweise“ eine umno actu erfolgende 
Suspension der Normen der Vll. (oder der betreffenden 
reichsgesetzlichen Bestimmungen) im ganzen Reiche oder 
etwa in Preußen für unzulässig erklären. Vgl. übrigens 
auch Hänel S. 438, Haldy S. 0. 
IV. Form der Suspensionsverhängung. 
a) Sie hat, ihrer Wichtigkeit entsprechend, in einer 
besonderen Verordnung zu erfolgen, für die die FormM 
des § 3 (siehe dort) gilt. In den Bekanntmachungen 
müssen die außer Kraft gesetzten Artikel einzeln auf- 
geführt werden. Dabei ist zu beachten, daß, soweit Be- 
 
	        
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