68 B. Gesetz über den Belagerungszustand.
b) Zur Untersuchung und Aburteilung der in den
§§ 8—10 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom
4. Juni 1851 namhaft gemachten Verbrechen und Ver-
gehen wird ein Kriegsgericht angeordnet, welches mit dem
morgigen Tage in Tätigkeit tritt.
c) Haussuchungen und Verhaftungen können von den
dazu berechtigten Behörden und Beamten zu jeder Zeit
vorgenommen werden. Sämtliche Wirtshäuser sind um
10 Uhr abends zu schließen.
) Alle Fremden, welche über den Zweck ihres Auf-
enthaltes sich nicht gehörig ausweisen können, haben den
in Belagerungszustand erklärten Bezirk bei Vermeidung
der Ausweisung binnen 24 Stunden zu verlassent).
e) Der Verkauf von Waffen, Pulver und Spreng-
mitteln ist verboten, Fremden, welche bewaffnet oder mit
Pulorr und Munition oder Sprengmitteln versehen, an-
ommen, sind diese Gegenstände abzunehmen.
Zivilpersonen dürfen nur dann Waffen tragen, wenn es
ihnen von mir oder von der Ortspolizeibehörde ausdrücklich
estattet ist. Wer sich mit Waffen betreffen läßt, ohne eine
selche Erlaubnis erhalten zu haben, wird streng bestraft.
. .) Die Herausgabe der N.-Zeitung, des N.-Blattes
(hier sind die Zeitungen und öffentlichen Blätter zu be-
zeichnen, deren zeitweise Unterdrückung für nötig erachtet
wird) wird verboten. Z
6u) Plakate, Zeitungen und andere Schriften dürfen
nur dann gedruckt, öffentlich verkauft oder sonst ver-
breitet werden, nachdem die Ortspolizeibehörde die Er-
gubnis dazu erteilt hat.
1) § 9 des Gesetzes über das Paßwesen vom 12. Ok-
tober 1867: Wenn die Sicherheit des Bundes oder eines
einzelnen Bundesstaates oder die öffentliche Ordnung
durch Krieg, innere Unruhen oder sonstige Ereignisse be-
droht erscheint, kann die Paßpflichtigkeit überhaupt oder
für einen bestimmten Bezirk oder zu Reisen aus und nach
bestimmten Staaten des Auslandes durch Anordnung des
Bundespräsidiums vorübergehend eingeführt werden. Val.
dazu Verordnung, betreffend die vorübergehende Ein-
1 der Paßpflicht vom 31. Juli 1914 (RGl.