70 B. Gesetz über den Belagerungszustand.
ralters als Landesorgane zur Suspendierung auch der
reichsrechtlichen Bestimmungen befugt.
2. Exklusivität der Suspensionsbefugnis.
Ihre Bedeutung.
Q) Der Katalog der fuspendierbaren Rechte
ist abschließend, derart, daß ein Eingriff in
andere Bestimmungen der Verfassung auch unter
Berufung auf § 9b unter allen Umständen ver-
fassungswidrig wäre. (Bei anderer Auffassung
wäre § 5 B3. sinnlos.)
5) Wenn und insoweit !ê52m„
aa) suspendiert ist, können diejenigen Spezial-
gesetze, welche dem Gegenstand nach in den Ar-
tikeln der Pr Vu. bezeichnet sind, außer Kraft gesetzt
werden. „An die Stelle Däer gesetzlichen Spezial-
bestimmungen tritt, sofern und soweit von der Ermächti-
gung der Suspension Gebrauch gemacht wird, das freie
Ermessen der Militärbefehlshaber“ (so zutreffend Hänel
S. 438, gut auc Haldy S. 62 III: „Gibt es nun
keine Schranken für diese Befugnisse, über die Lücken,
welche durch eventuelle Suspension in die konftitutionellen
Bollwerke der Rechte der Staatsbürger gerissen werden,
nach eigenem Ermessen zu befinden! Wir müssen mit
diesen Worten antworten: Es gibt keine rechtlichen
Schranken"). Ahnlich Anschütz, DöStr Z. 1914 S. 455.
686) Dabei ist aber zu beachten, daß die aus der Sus-
pension sich ergebenden Befugnisse nur den Inhabern der
vollziehenden Gewalt zustehen; für die Zivilbehörden und
Frivaten bleiben die Gesetze in Kraft, solange und soweit
ie nicht vom Militärbefehlshaber aufgehoben werden;
vgl. Anschütz, DStr3. 1914 S. 455.
b) Im einzelnen. „ .
1. Pr Vu. Art. 5: „Die, persönliche Freiheit ist
gewährleistet. Die Bedingungen und Formen,
unter welchen eine Beschränkung derselben, ins-
besondere eine Verhaftung, zulässig ist, werden
durch das Gesetz bestimmt.“ «
DasinAtt.-5VU.enthaltene,alleanderenm»sichbe-
greifende (vgl. Arndt, Vu. S. 94 und die dort
Zitierten) Grundrecht der Freiheit sichert den Schutz der
Person gegen widerrechtliche Beeinträchtigung der