Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

70 B. Gesetz über den Belagerungszustand. 
ralters als Landesorgane zur Suspendierung auch der 
reichsrechtlichen Bestimmungen befugt. 
2. Exklusivität der Suspensionsbefugnis. 
Ihre Bedeutung. 
Q) Der Katalog der fuspendierbaren Rechte 
ist abschließend, derart, daß ein Eingriff in 
andere Bestimmungen der Verfassung auch unter 
Berufung auf § 9b unter allen Umständen ver- 
fassungswidrig wäre. (Bei anderer Auffassung 
wäre § 5 B3. sinnlos.) 
5) Wenn und insoweit !ê52m„ 
aa) suspendiert ist, können diejenigen Spezial- 
gesetze, welche dem Gegenstand nach in den Ar- 
tikeln der Pr Vu. bezeichnet sind, außer Kraft gesetzt 
werden. „An die Stelle Däer gesetzlichen Spezial- 
bestimmungen tritt, sofern und soweit von der Ermächti- 
gung der Suspension Gebrauch gemacht wird, das freie 
Ermessen der Militärbefehlshaber“ (so zutreffend Hänel 
S. 438, gut auc Haldy S. 62 III: „Gibt es nun 
keine Schranken für diese Befugnisse, über die Lücken, 
welche durch eventuelle Suspension in die konftitutionellen 
Bollwerke der Rechte der Staatsbürger gerissen werden, 
nach eigenem Ermessen zu befinden! Wir müssen mit 
diesen Worten antworten: Es gibt keine rechtlichen 
Schranken"). Ahnlich Anschütz, DöStr Z. 1914 S. 455. 
686) Dabei ist aber zu beachten, daß die aus der Sus- 
pension sich ergebenden Befugnisse nur den Inhabern der 
vollziehenden Gewalt zustehen; für die Zivilbehörden und 
Frivaten bleiben die Gesetze in Kraft, solange und soweit 
ie nicht vom Militärbefehlshaber aufgehoben werden; 
vgl. Anschütz, DStr3. 1914 S. 455. 
b) Im einzelnen. „ . 
1. Pr Vu. Art. 5: „Die, persönliche Freiheit ist 
gewährleistet. Die Bedingungen und Formen, 
unter welchen eine Beschränkung derselben, ins- 
besondere eine Verhaftung, zulässig ist, werden 
durch das Gesetz bestimmt.“ « 
DasinAtt.-5VU.enthaltene,alleanderenm»sichbe- 
greifende (vgl. Arndt, Vu. S. 94 und die dort 
Zitierten) Grundrecht der Freiheit sichert den Schutz der 
Person gegen widerrechtliche Beeinträchtigung der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.