Contents : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)

89.  Die  Thronfolgeordnung.  49

 

Dieser  Herzog  Albrecht  gilt  als  der  Ahnherr  des  jetzt  Königlichen  Hauses  Sachsen,
wie  der  Burggraf  Friedrich  als  der  des  preußischen,  Otto  von  Wittelsbach  als  der  des
bayerischen  Königshauses.  Abstammung  von  diesem  Ahnherrn  ist  die  erste  Voraussetzung
für  die  Mitgliedschaft  im  regierenden  Hause  und  die  daran  hängende  Fähigkeit  zur  ordentlichen
  Thronfolge.  Würde  das  fürstliche  Erbrecht  einfach  die  Regeln  der  Blutsverwandtschaft
  gelten  lassen,  wie  das  bürgerliche,  so  wäre  kein  Grund  zu  sehen,  weshalb  nicht  auch
die  Abkömmlinge  eines  Bruders  dieses  Ahnherrn  berufen  sein  könnten.  Hier  zeigt  sich
aber  gerade  wieder  eine  neue  Besonderheit,  eine  weitere  geschichtliche  Bedingtheit.  Das
fürstliche  Erbrecht  beruht,  wie  das  bürgerliche,  wesentlich  auf  der  Blutsverwandtschaft;
aber  wie  an  seinem  Ende  mit  immer  mächtigerem  Einfluß  das  staatsrechtliche
Element  sich  geltend  macht,  so  steht  an  seinem  Anfang  das  lehensrechtliche,  mehr
und  mehr  jetzt  verwischt,  aber  keineswegs  ganz  überwunden.

Der  Ahnherr  der  regierenden  Häuser  ist  regelmäßig  der  Erste  dieses  Geschlechtes,  der
die  Landeshoheit  in  dem  Kernlande  des  Gebiets  erworben  hat.  Daß  er  der  Ahnherr  ist
und  daß  man  von  ihm  abstammen  muß,  um  in  das  Recht  der  Landeshoheit  folgen  zu  können,
das  hängt  damit  zusammen,  daß  er  selbst  dieses  Recht  als  kaiserliches  Lehen  empfing
und  die  Lehensfolge  nur  an  seine  männliche  Nachkommenschaft  geht,  an  die  in  den  alten
Urkunden  unserer  Fürstenhäuser  so  oft  erwähnten  „Leibes-Lehens-Erben“.

Das  gilt  überall.  In  den  Ländern  des  Sächsischen  Rechts,  die  hier  in  Betracht
  kommen,  hatte  aber  der  lehensrechtliche  Gedanke  eine  besondere  Strenge  entfaltet.
Im  Falle  einer  Teilung  nämlich  zwischen  mehreren  Erben  des  ersten  Empfängers  sollten
die  Teile  wieder  gesondert  ihren  Weg  abwärts  gehen,  an  die  Abkömmlinge  eines  jeden  und
nicht  weiter:  fehlten  solche  Leibes-Lehens-Erben  für  einen  dieser  Teile,  so  trat  an  ihm  der
Heimfall  des  Lehens  ein;  Seitenverwandte  sind  durch  die  „Totteilung“  ausgeschlossen.
Um  diese  Wirkung  zu  vermeiden  und  das  jus  sanguinis,  das  Geblütsrecht,  auch  für  die
Seitenverwandten  zu  wahren,  war  es  Brauch,  solche  Teilungen  als  rein  äußerliche  und  tatsächliche
  zu  behandeln,  die  das  Recht  selbst  unberührt  ließen.  Man  blieb  in  gesamtem
Lehen  sitzen  und  ließ  das  bestätigen  durch  Belehnung  zur  gesamten  Hand,
Mitbelehnung,  Samtbelehnung:  die  Teilungsberechtigten  nehmen  die  neue  Belehnung
zusammen,  jeder  auf  das  Ganze,  als  wäre  nichts  geteilt;  durch  Zusätze  wie  „jedoch  in  ihrer
Ordnung“  verweist  der  Lehensbrief  auf  das  tatsächlich  zwischen  ihnen  bestehende  Verhältnis.")
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Auf  solche  Art  sicherten  sich  die  landesherrlichen  Häuser  auch  im  Gebiete  des  sächsischen
Rechtes  die  Möglichkeit  der  Wiedervereinigung  ihrer  so  häufig  geteilten  Lande.  Das  landesherrliche
  Haus  selbst  schließt  sich  zusammen  und  grenzt  sich  ab  nach  Maßgabe  dieser  Zusammengehörigkeit
  des  Besitzes.  Innerhalb  dieses  Kreises  gilt  die  durch  Geblütsrecht
bestimmte  Lehensfolge.

wieder  genannt  wird.  Der  Wortlaut  der  Verf.-Urk.,  §6  und  §  7  ist  der  Hessischen  Verf.-Urk.  Art.  ö,
entnommen.  Sonst  war  ja  bekanntlich  mehr  die  Württembergische  maßgebend.  Aber  hier  hat
man  offenbar  ganz  sicher  sein  wollen,  daß  man  der  mit  Hessen  bestehenden  Erbverbrüderung  gerecht
wurde  und  deshalb  die  dort  gebrauchten  Ausdrücke  für  die  Reihenfolge  der  Berufung  einfach  nachgeahmt.
  Gerade  deshalb  ist  nicht  anzunehmen,  daß  man  unter  „Sächsisches  Fürstenhaus“  etwas
anderes  verstehen  wollte  als  „Königliches  Haus“.  Denn  Hessen  sagt  hier  entsprechend:  „Großherzogliches
  Haus“.

4)  v.  Sicherer,  Über  die  Gesamtbelehnung  in  deutschen  Fürstentümern  S.  7—15;
K.  S.  Zachariae,  Handbuch  des  Kgl.  Sächs.  Lehnrechts  §  78,  §#§#  82—84.

Otto  Mayer,  Stchsisches  Staatsrecht.  4