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sondern unmittelbar dem Kaiser; sie erhielten auch unter den sächsischen
Kaisern ihre Bestallung, wie das ganze Rechtsverhältnis beweist, von
diesen nicht als den Herzögen von Sachsen, sondern als vom Oberhaupte
des Reiches, und darum standen alle vom Kaiser begabten Lehnsleute in
erster Instanz unter ihnen; ihnen leisteten gleich nächst dem Kaiser
die Mannen den Lehnseid, in Kaisers Namen hatte der Markgraf den
Gerichtsbann, ebenso wie er natürlich, dem eigentlichen Charakter seiner
Stellung gemäß, den Heerbann ausübte.
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Darbringung
Wandgemälde im Dom zu Münster in Westfalen. ca. 1250 gemalt. Die Be-
Häuptlinge mit Goldstücken gefüllte Schalen. Über den
Die alte vom Kaiser Karl in Thüringen eingeführte Verfassung
ließ das Land in Gaue zerfallen. Das waren größere Gerichtssprengel,
denen der kaiserliche Gaugraf vorgesetzt war. Ihm lagen Recht-
sprechung ob und Verwaltung, namentlich was Steuererhebung und
kriegerische Verfassung anlangte. Unter ihm standen die Vorsteher der
Hundertschaften, die Centenare, oder, wie sie dann auch wohl genannt
wurden, die Schultheiße, die in der Dorfgemeinde der Freien in gleicher
Weise in kleinerem Kreise ihres Amtes walteten, wie der Graf im
Gaue. Diese Gauverfassung wurde ohne weiteres auch auf die eroberten
Lande jenseits der Saale übertragen, aber doch schon zu einer Zeit,
als diese karolingische Einrichtung in ihrem ursprünglichen Gebiete zu