— 183 —
Heriog Lothar von Sachsen ihre Zustimmung ein, als er für Konrads
von Wettm Rechte eintretend diesem die Mark Meißen und Albert von
Ballenstädt die Lausitz zugesprochen sehen wollte. Sollten denn dieselben
Leute nachher ganz ohne Einfluß auf die Entschließungen des ihnen so
gewordenen Landesfürsten geblieben sein? Um so weniger ist dies anzu-
nehmen, als sie bei dem nach altgermanischem Rechte vom Markgrafen ge-
leiteten Dinge d. h. dem Gerichtstage, der bald hier, bald dort, meist aber
doch am Coll beiOschatz abgeh I# Beisitzer, als Schöffen,
in den wichtigeren Sachen das urteil. mit zu finden und die vom Mark-
grafen ausgestellten Urkunden mit zu unterzeichnen hatten. Auch finden
wir sie unter den sogenannten Ministerialen des Markgrafen, d. h. unter
den dem Markgrafen persönlich dienenden Hofbeamten. Wie sich der
Kaiser unter den Herzögen seinen Truchseß. Marschall, Kämmerer und
Schänken aussuchte, so thaten die Fürsten des Reiches unter den Großen
des ihnen anvertrauten Landes und thaten diese wieder unter dem
von ihnen abhängigen geringeren Adel. Dazu kam der allerdings
meist von Leuten, die mehr mit der Feder als dem Schwerte umgingen,
versehene Dienst in der Kanzlei, die Verwaltung der dem Landesfürsten
übertragenen Lehngüter oder seiner Allode, nach denen sich der Viel-
beschäftigte nicht selbst umsehen konnte. Alle diese Beamte, die für
ihre Dienste nach Zeitsitte keinen baren Entgelt, sondern ein Lehen
erhielten, hießen Ministerialen; auch bei ihnen machte sich naturgemäß
das Bestreben geltend, ihren Lehnsbesitz erblich zu machen, ihre Ver-
Pflichtungen nach oben hin aber sich möglichst vom Halse zu schaffen.
Auch der Markgraf war im wesentlichen für seinen Unterhalt auf
die Erzeugnisse seiner Lehen und Eigengüter gesetzt. Von persönlichen
Abgaben, namentlich in Geld, war keine Rede. Man müßte sonst vor
allen Dingen auf die Spuren einer Volkszählung treffen. Aber weder
der Burgherr, noch das Kloster oder das Bistum scheinen von der
Zahl ihrer Unterthanen genau gewußt zu haben, weil Dienste und
Zehnten, die strengsten Leibeigenen abgerechnet, nicht nach Köpfen,
sondern von Grund und Boden und Ertrag ganzer Gemeinden oder
auch von Gewerben entrichtet wurden. In dieser Zeit, in der noch
fast vollkommene Naturalwirtschaft herrschte, namentlich in Thüringen
und Meißen, wurden solche Abgaben, die vom Schultheiß und vom
Vogt eingetrieben wurden, zwar auch in Silber, wenn auch meist un-