Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. I. Band, 1. Abteilung. Von den Anfängen bis zum Tode Friedrichs des Strengen (1381). (1)

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Die Aufgabe dieser österreichischen Ansprüche wurde ihm erleichtert 
durch die Aussicht auf ein in größerer Nähe gelegenes Gebiet. Am 
17. Februar 1247 starb der Landgraf Heinrich Raspe, den man noch 
im Jahre vorher erst zum Gegenkönig erhoben hatte; schließlich hatte 
ihn auch der Markgraf von Meißen anerkannt, lweil die örtlichen 
Verhältnisse ihn dazu zwangen. Der Tod Raspes hatte seine beson- 
dere Bedeutung für Heinrich von Meißen. Als im Jahre 1242 im 
Januar der Landgraf Hermann, Ludwigs IV. einziger nachgelassener 
Sohn, ohne Leibeserben starb, hatte Kaiser Friedrich II. auf Vor- 
schlag Heinrich Raspes selbst seine Zustimmung zu einer Eventual- 
belehnung Heinrichs von Meißen gegeben, d. h. falls auch Raspe 
erbenlos sterben würde, sollten Thüringen, die Pfalzgrafschaft Sachsen 
und alle Reichslehen an den Meißner fallen. Dieser Fall trat also 
mit dem 17. Februar 1247 ein und Heinrich säumte nicht, von seinem 
Rechte Gebrauch zu machen: er besetzte sofort Ekkardsberge und 
Weißensee. Aber so ohne Schwierigkeiten sollte er nicht in den Besitz 
des schönen Landes kommen, für das sich eine ganze Reihe von Lieb- 
habern fand, ungeachtet die zahlreichen Herren, denen überhaupt an 
einem gemeinsamen Oberhaupte nichts gelegen war. Nach unserer 
Rechtsanschauung, wie sie sich nach den oft erwähnten ähnlichen Vor- 
gängen für jene Zeit gebildet haben dürfte, gebührte dem Kaiser 
Thüringen als heimgefallenes Lehen; nur daß Friedrich II. damals 
gar nicht in der Lage war, irgend noch über deutsche Verhältnisse 
verfügen zu können und auch sein Sohn Konrad, der als gewählter 
König — die Wahl war schon 1237 zu Wien an dem damals 9jäh- 
rigen erfolgt — erschien nicht auf dem Plan, um die keiserlichen 
Rechte zu wahren. Aber man konnte auf den kaiserlichen Willensakt 
der Eventualbelehnung von 1242 zurückgreifen. Doch der Kaiser lag 
im Bann und seine Anordnungen waren deshalb nach der konfusen 
Anschauung jener Zeit für den Nichtwollenden nicht rechtsverbindlich. 
Es wird darum später auch in einer vorläufig Heinrichs Herrschaft 
in Thüringen anerkennenden Urkunde vom Jahre 1249 auf jene 
Eventualbelehnung mit keinem Worte Rücksicht genommen. Somit 
traten nun auch andere mit ihren Erbansprüchen hervor. Zunächst 
eine Tochter des Landgrafen Ludwigs IV., Sophia, Gemahlin des 
Herzogs Heinrich von Brabant; sie war als Tochter der heiligen
	        
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