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stiftischen Lehen des Erzstuhles in Hessen zu bringen. Dann ver-
bündete er sich mit den Grafen von Schwerin, Eberstein und Anhalt,
auch sein Schwager Albrecht von Braunschweig hatte mittlerweile freie
Hand bekommen, und so überzogen sie mit vereinten Kräften Thüringen
und verheerten die Fluren von Naumburg und Merseburg. Heinrich
floh vor der Üübermacht nach Böhmen, während seine Söhne Albrecht
und Dietrich in dem befestigten Leipzig eine sichere Zufluchtsstätte
fanden. Hierher eilte mit einem Hundert wohlbewaffneter Ritter der
treue Schenk Rudolf von Vargula. Die Söhne Heinrichs konnten
ihm einigen Zuzug stellen und so beschlossen die drei einen Hand-
streich, da man erfahren hatte, im Lager des Braunschweigers, das
sich zwischen Halle und Wettin befand, in der Gegend von Besenstädt,
denke man an nichts weniger als kriegerische Gegenwehr. Am 28. Ok-
tober 1263, noch vor Sonnenaufgang, fiel man mit glücklichstem
Erfolge über das braunschweigische Lager her; schon 9 Uhr morgens
war das Treffen zu gunsten der Wettiner entschieden. Die Verluste
der verbündeten Gegner waren groß an Toten und an Gefangenen.
Der Herzog selbst, so tapfer er sich wehrte, geriet verwundet in Ge-
fangenschaft, mit ihm eine große Anzahl von Grafen und Herren;
neun Burgherren und zwölf andere Freiherren mit mehr als fünf-
hundertfünfzig Rittern und Knechten und etwa tausend Pferden fielen
den Siegern in die Hände. Lange mußte Herzog Albrecht in Gefan-
genschaft bleiben, ehe die achttausend Mark Silbers bei einander waren,
die als Lösegeld gefordert waren. Ferner mußte er alle die von ihm an
der Werra besetzten Landstriche, mit Witzenhausen, Allendorf, Eschwege
u. a. Schlössern und Flecken an Heinrich abtreten. Dieser aber über-
ließ diese hessischen Gebiete an den jungen Heinrich von Hessen, worauf
dieser in den Verzicht auf Thüringen willigte. Zwar nannte sich der
jüngere Heinrich nun mit Ülbertragung des Thüringischen Titels
Landgraf, die Anerkennung durch das Reich erfolgte aber erst 1373.
In diesem Jahre fand auch eine sogenannte Erbverbrüderung zwischen
Hessen und Meißen-Thüringen statt, d. h. eine Ausmachung, daß beie
dem Ableben der Herrscher des einen Landes die Herrscherfamilie des
andern Landes zur Übernahme der Herrschaft befugt sei. Einige Zeit
noch mag wohl nach jener am 31. Oktober 1264 erzielten Verstän-
digung eine gewisse Spannung zwischen den Wettinern und den Hessen