fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Eilanz wird vor dem 1. März von dem Aufsichtsrathe geprüft und fest- 
gestellt. 
Blinnen sechs Wochen nach der ordentlichen Generalversammlung muß 
die Bilanz den Reoisionskommissarien (F. 37.) zur Prüfung vorgelegt und die 
Prüfung von denselben im Laufe der nachstfolgenden vierzehn Tage erledigt 
werden. Die Bilanz wird, nachdem sie von den Revisionskommissarien geprüft 
worden, durch die Gesellschaftsblatter veröffentlicht. 
Der Ueberschuß der Aktiva über die Passiva bildet den Reingewinn der 
Gesellschaft. Bei Aufnahme der Bilanz mussen sowohl die sämmrlichen ver- 
ausgabten Geschäftsunkosten, als auch alle vorgekommenen Verluste abgesetzt 
und für die etwa vorhandenen unsicheren Forderungen ein angemessener Prozent= 
satz abgerechnet werden. Die etwa vorhandenen Effekten dürfen niemals mit 
einem höheren als dem Erwerbungskurse, und, wenn der Börsenkurs am Tage 
der Bilanzaufnahme niedriger als der Erwerbungskurs ist, nur zu dem Börsen- 
kurse in der Bilanz angesetzt werden. 
Von dem auf diese Weise ermittelten Reingewinn erhalten zunächst die 
Mitglieder des Aufsichtsrathes die ihnen slatutenmäßig zustehende Tantieme. 
Von dem Ueberreste werden wenigstens 163 Prozent so lange zum Re- 
servefonds zugelegt, bis letzterer auf den vierten Theil des Grundkapitals ange- 
wachsen ist. Die übrigbleibende Summe wird als Dioidende unter die Aktionatre 
vertheilt. Sollte sich durch eine Jahresbilanz eine Verminderung des Grund- 
kapitals herausstellen, so dient zunächst der vorgedachte Reservefonds zur 
Deckung derselben. Reicht derselbe nicht dazu hin, so dienen die zunächst erziellen 
Reingewinne vorzugsweise zur Wiederergaänzung des Grundkapitals, und darf, 
bevor diese stattgehabt hat, weder eine neue Reserve angesammelt, noch eine 
neue Dividende vertheilt werden. So oft und so lange sich aber nach Wieder- 
erganzung des Grundkapitals der Reservefonds erschöpft oder angegriffen findet, 
darf von den alsdann zunächst erzielten Reingewinnen nach Berichtigung der 
den Mitgliedern des Aufsichtsrathes statutenmaͤßig zustehenden Tantieme nur 
die Haͤlfte als Dividende vertheilt werden, und muß die andere Haͤlfte ver- 
wendet werden, um den Reservefonds wieder auf seine fruͤhere Hoͤhe zu bringen. 
Der Reservefonds darf zu keinem anderen Zwecke, als zu der vorstehend ge- 
dachten eventuellen Ergänzung des Grundkapitals und, wenn in einem Ge- 
schaftsjahre die gemachten Gewinne durch eingetretene Verluste überstiegen sein 
sollten, zur Ausgleichung der Bilanz verwendet werden. 
S. 40. 
Die Dividenden sind in Königsberg an der Kasse der Gesellschaft zahlbar; 
dieselben können jedoch durch Beschluß des Aufsichtsrarhes auch an anderen 
Orten zahlbar gestellt werden. 
Die Dividenden werden jährlich spatestens am 1. Mai gegen Einlieferung 
der ausgegebenen Dividendenscheine ausgezahlt. 
g. 41. 
Die Dividenden verjähren zu Gunsten der Gesellschaft nach Ablauf een 
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