Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. I. Band, 1. Abteilung. Von den Anfängen bis zum Tode Friedrichs des Strengen (1381). (1)

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nicht durch einen aufsässigen Sohn das Schicksal Heinrichs IV. träfe. 
Eine Anzahl Reichsfürsten mußten für Heinrich Bürgschaft leisten mit 
der Verpflichtung, ihn sofort zu verlassen und für den Vater das 
Schwert zu ziehen, falls jener Abfallgelüste an den Tag legen sollte. 
Er hatte ihre Gunst durch die Bestätigung der Gesetze des zu Worms 
Ende April und Anfang Mai 1231 von König Heinrich abgehaltenen 
Reichstages erlangt; auf dieser Fürstenversammlung hatte Heinrich,. 
der bisher aus eigensüchtigen Gründen städtefreundlich gesinnt gewesen 
war, sich zu Bestimmungen herbeilassen müssen, die das aufblühende 
Wachstum der Städte zu hemmen, die Zunahme der Fürstenmacht 
zu fördern bestimmt waren; Hand in Hand damit ging die Minderung 
der kaiserlichen Macht. Friedrich war um des augenblicklichen Frie- 
dens willen entschlossen, in Deutschland wesentliche Kronrechte auf- 
zugeben und machte Heinrichs Gesetzgebung zu der seinen. So wird 
den „Landesherren", wie hier zuerst die Fürsten genannt werden, 
die Ausübung der Gerichtsbarkeit in ihren Landen besonders zuge- 
sichert; den Städten aber wurde das Recht, Ausbürger zu haben, 
untersagt; man verstand darunter außerhalb der Stadt wohnende 
Leute, die sich, um ihren bisherigen Lehnsverband zu lösen, in den 
Schut eines städtischen Gemeinwesens begeben hatten und dafür nun 
der Stadt zinsten. Solchen Zins zu erheben, wurde den Städten auch 
untersagt, ebenso in ihre Mauern von den adligen oder klösterlichen Be- 
sitzungen entlaufene Eigenleute als sogen. Pfahlbürger aufzunehmen, und 
ihre Gerichtsbarkeit nicht eigenmächtig über den Stadtbezirk auszudehnen. 
Der Kaiser aber verzichtete auf die Anlage von Burgen im landes- 
herrlichen Gebiete und auf die Ausübung des Münzrechtes, während 
den Landesherren beide Rechte besonders verbrieft wurden. — Wenn 
nun auch Heinrich Raspe nicht mit unter den Unterzeichnern der Wormser 
Gesetzgebung zu finden ist, auch nicht bei ihrer Bestätigung zu Ravenna, 
so war er doch wenigstens in der letzteren Stadt anwesend und er wird 
nicht versäumt haben, aus seinen neuen „landesherrlichen“ Vorrechten 
Vorteil zu ziehen. Freilich enthielt die Wormser Gesetzgebung auch eine 
für die fernere Entwickelung der Fürstentümer höchst wichtige Bestim- 
mung: sie sollten für Neuerungen in der Gesetzgebung und Besteuerung 
an die Zustimmung der „Vomehmeren und Mächtigeren“ des Landes 
gebunden sein; wir erkennen hierin die Anfänge der Landstände.
	        
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