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nicht durch einen aufsässigen Sohn das Schicksal Heinrichs IV. träfe.
Eine Anzahl Reichsfürsten mußten für Heinrich Bürgschaft leisten mit
der Verpflichtung, ihn sofort zu verlassen und für den Vater das
Schwert zu ziehen, falls jener Abfallgelüste an den Tag legen sollte.
Er hatte ihre Gunst durch die Bestätigung der Gesetze des zu Worms
Ende April und Anfang Mai 1231 von König Heinrich abgehaltenen
Reichstages erlangt; auf dieser Fürstenversammlung hatte Heinrich,.
der bisher aus eigensüchtigen Gründen städtefreundlich gesinnt gewesen
war, sich zu Bestimmungen herbeilassen müssen, die das aufblühende
Wachstum der Städte zu hemmen, die Zunahme der Fürstenmacht
zu fördern bestimmt waren; Hand in Hand damit ging die Minderung
der kaiserlichen Macht. Friedrich war um des augenblicklichen Frie-
dens willen entschlossen, in Deutschland wesentliche Kronrechte auf-
zugeben und machte Heinrichs Gesetzgebung zu der seinen. So wird
den „Landesherren", wie hier zuerst die Fürsten genannt werden,
die Ausübung der Gerichtsbarkeit in ihren Landen besonders zuge-
sichert; den Städten aber wurde das Recht, Ausbürger zu haben,
untersagt; man verstand darunter außerhalb der Stadt wohnende
Leute, die sich, um ihren bisherigen Lehnsverband zu lösen, in den
Schut eines städtischen Gemeinwesens begeben hatten und dafür nun
der Stadt zinsten. Solchen Zins zu erheben, wurde den Städten auch
untersagt, ebenso in ihre Mauern von den adligen oder klösterlichen Be-
sitzungen entlaufene Eigenleute als sogen. Pfahlbürger aufzunehmen, und
ihre Gerichtsbarkeit nicht eigenmächtig über den Stadtbezirk auszudehnen.
Der Kaiser aber verzichtete auf die Anlage von Burgen im landes-
herrlichen Gebiete und auf die Ausübung des Münzrechtes, während
den Landesherren beide Rechte besonders verbrieft wurden. — Wenn
nun auch Heinrich Raspe nicht mit unter den Unterzeichnern der Wormser
Gesetzgebung zu finden ist, auch nicht bei ihrer Bestätigung zu Ravenna,
so war er doch wenigstens in der letzteren Stadt anwesend und er wird
nicht versäumt haben, aus seinen neuen „landesherrlichen“ Vorrechten
Vorteil zu ziehen. Freilich enthielt die Wormser Gesetzgebung auch eine
für die fernere Entwickelung der Fürstentümer höchst wichtige Bestim-
mung: sie sollten für Neuerungen in der Gesetzgebung und Besteuerung
an die Zustimmung der „Vomehmeren und Mächtigeren“ des Landes
gebunden sein; wir erkennen hierin die Anfänge der Landstände.