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für eine Schenkung Volrads von Landsberg und seines Sohnes
Konrad. 6 «
Ein bezeichnendes Beispiel für eine solche auf dem Landding ge-
leistete Sühne bietet der früher besprochene Zwist zwischen Markgraf
Dietrich dem Bedrängten und den Leipziger Bürgern und dessen durch
den Erzbischof Albrecht von Magdeburg, Bischof Ekkard von Merse-
burg und Grafen Friedrich von Brehna 1216 vermittelte Sühne.
Der Markgraf verpflichtete sich eidlich und mit ihm und für ihn
50 Bürgen, die in dem Sühnevertrage enthaltenen einzelnen Punkte
treulich zu halten. Niemand soll dawider handeln, weder der Mark-
graf auf der einen, noch die Stadt Leipzig auf der andern Seite.
Würde in letzterer ein einzelner für seine Person etwas wider den
Vertrag begehen, so wird er vom Markgrafen dem Rechte gemäß seine
Strafe erhalten, vährend für die übrige Stadt, so lange sie sich der
Sühne gemäß hält, diese in Kraft bleibt. Sollte anderseits der Mark-
graf wider die Sühne handeln und innerhalb vorgesehener Zeit sein
Unrecht nicht wieder gut machen, oder sollte er einen libertreter der
Sühne nicht zur gebührenden Strafe heranziehen wollen, dann haben
jene 50 Bürgen auf Geheiß des Erzbischofs von Magdeburg und des
Bischofs von Merseburg nach Halle einzureiten und sich als Geiseln
zu stellen. Ohne Erlaubnis der beiden genannten Kirchenfürsten dürfen
sie die Stadt nicht verlassen und können auch nicht durch einen Macht-
spruch des Markgrafen von ihrer Verbindlichkeit befreit werden. Die
Zu nebenstehendem Bilde.
Darstellung aus der zu Oldenburg in der Großherzoglichen Privatbibliothet
befindlichen „Sachsenspiegel“= Handschrift vom Jahre 1336. Sie ist die älteste be-
kannte niederdeutsche Handschrift und enthält das sächsische Landrecht und das Lehn-
recht. Den Text begleiten bildliche Darstellungen in bunten Farben (coder
Dicturatus). «
Nebenstehende Abbildung zeigt eine Frau, welche nach dem Tode ihres Mannes
mit ihren drei Söhnen das Erbe antritt, im Hause ihres Mannes wohnen bleibt
und bei den Kindern lebt. Auf dem untersten Bilde scheint eine Aufteilung des
Besißes vor sich zu gehen.
Die Tracht ist für die Zeit von 1336 noch sehr altertümlich. Die Kleider
der Männer sind meist blau und rot, das Futter stets rot. Die Obergewänder der
Frauen sind rot, gelb und grün, seltener blau; die Untergewänder meist rot.
Interessant ist die Darstellung der Häuser, welche mit roten Dachziegeln ge-
deckt sind.