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gevierteilt und die vier Teile auf ebensovielen Rädern nach allen Gegen-
den des Landes hin ausgestellt werden. Außer diesem allgemeinen
Landgerichte gab es in Thüringen noch vier besondere jenem unter-
geordnete Dingstühle, bei denen den Vorsitz ein landgräflicher Vogt
hatte. Sie fanden statt zu Gotha, Thamsbrück (Thomasbrüch, Weißen-
see und Buttelstädt; die Entscheidung des einen von ihnen galt für
die übrigen drei, dagegen nahm das Landding zu Mittelhausen ihnen
gegenüber den Charakter eines Berufungsgerichtes an, das über den
vieren stand. Daneben existierte, gewissermaßen als unterste Instanz,
das Gericht der Untervögte und Schultheißen. Als Rechtsgrundlage
galt das alte sächsische Recht nach mündlicher Überlieferung und, nach-
dem Eike von Repgows Niederschrift erfolgt war, wohl wie in Meißen
der Sachsenspiegel, wenn auch mit manchen örtlichen Anderungen. Daß
auf dem allgemeinen Landding zu Mittelhausen ganz wie auf den
markgräflichen Dingen nicht nur Rechtssachen, sondern auch Landes-
angelegenheiten zur Sprache und Entscheidung kamen, versteht sich
von selbst. — Auch für Hessen bestand in der Grafschaft Maden ein
Landgericht, dessen Herren die Thüringer Landgrafen als Besitzer der
Gudensbergischen Erbschaft waren.
Das Landfriedensgericht. Hof des Landgrafen.
Neben dem gewohnten Landgerichte sahen wir in der zweiten
Hälfte des 13. Jahrhunderts, namentlich durch die Bemühungen des
Mainzer Erzbischofs Heinrich, ein Landfriedensgericht ins Leben treten,
zu dessen Unterhalt die obenerwähnte Pflug= und Ertragsteuer dienen
sollte. Denn des Landfriedens bedurfte, wie die ganze bisher erzählte
Geschichte Thüringens beweist, Thüringen noch mehr als Meißen, weil
sich hier insbesondere seit dem Tode Ludwigs des Heiligen, seit dem
sich wischen Heinrich Raspe und den letzten Staufen,
endlich seit dem Kampfe Albrechts des Entarteten mit seinen Söhnen
die Bande der Ordnung und Unterordnung gelöst hatten. Von ihren
vielen Burgen herab trieben die Ritter ein gefürchtetes Raubwesen
und die uns schon bekannten Nachrichten über die Ahndung solch
ungesetzlichen Wesens durch Rudolf von Habsburg zeigen deutlich, daß
das Übel in Thüringen viel größer war als in der Mark Meißen.
Das Faustrecht gelangte infolge all dieser gegebenen Ursachen in