Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. I. Band, 1. Abteilung. Von den Anfängen bis zum Tode Friedrichs des Strengen (1381). (1)

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schildes ampt, die soviel als Ritterdienst bedeutet. Die Schwertleite 
war in der Regel ein sehr feierlicher und festlicher Akt, wie wir z. B. 
an der zu Eisenach am 6. Juli 1218 an Ludwig dem Heiligen vor- 
genommenen Schwertleite gesehen haben. Immer ging ein Gottesdienst 
voraus, wobei der Knappe beichtete und das Abendmahl empfing. 
Nachdem er dann knieend die Ermahnungen des Priesters oder des 
Dienstherrn angehört und das Gelübde abgelegt hatte, ein treuer Sohn 
der Kirche zu sein, Witwen und Waisen zu schirmen, die Unschuld zu 
beschützen, das Reichsgut zu wahren und dem Kaiser unterthan zu 
sein, empfing er von seinem Herrn oder einem andern angesehenen 
Ritter mit der Fläche des Schwertes drei Schläge über die Schulter 
oder den Rücken, auch wohl einen Schlag an den Hals, zum Zeichen, 
daß dies der letzte Schlag sei, den er leiden dürfe. Dann erfolgte 
die Hauptsache, die Umgürtung mit dem vom Priester gesegneten 
Schwerte ebenfalls durch den Herrn oder Lehnsfürsten, der dann auch 
dem neuen Ritter Schild und Speer und die goldenen Sporen gab. 
Dann wurde ein rittermäßig aufgezäumtes Roß vorgeführt, aus dem 
sich in dem sofort anschließenden Turnier der Ritter in seiner neuen 
Würde bewähren konnte. — Der halbkirchliche Charakter der Schwert- 
leite brachte es mit sich, daß gern die hohen Kirchenfeste, namentlich 
das Pfingstfest, dazu benutzt wurden; sonstige Gelegenheit boten auch 
Friedensschlüsse. Anfang oder Ende der Schlacht, Familienfeste, Reichs- 
tage, Krönungsfeierlichkeiten. Den Ritterschlag durfte aber nur der 
Lehnsherr oder wer sonst ritterbürtig war erteilen. — Es ist klar, 
daß die eben beschriebene gemeinsame und gleichgeartete Erziehung ein 
entschiedenes Standesbewußtsein erzeugen mußte. Und wenn auch 
ursprünglich mancher freie Bauerssohn „ze hove“ gegangen war, all- 
mählich sah man darauf, daß auch der Junker, der in den Stand 
eintreten wollte, ritterbürtig sei, das heißt, daß mindestens sein Vater 
und Großvater den Ritterschlag erhalten hatten. Es mag dabei neben- 
her erwähnt werden, daß das Wort „ritterslac“, das uns heute das 
geläufigere scheint, gerade sehr selten neben dem sonst gewohnten swert- 
leite vorkommt. 
In dem Gelöbnis, das 1247 der zum Gegenkönig gegen Fried- 
rich II. und seinen Sohn Konrad IV. erhobene Wilhelm von Holland 
bei seiner erst im selben Jahre erfolgten Schwertleite in die Hände des
	        
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