Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. I. Band, 1. Abteilung. Von den Anfängen bis zum Tode Friedrichs des Strengen (1381). (1)

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derselbe, daß die Wollenweber auch Tuche produzieren dürften. Den 
Dresdener Böttchern wurde 1308 das Anfertigen unrichtiger Gefäße 
bei Strafe des Daumenabhauens untersagt und ebenso wurde den 
Becherern, d. h. den Herstellern von Trinkgefäßen, die Einhaltung von 
richtigem Maße eingeschärft. Wenn Friedrich der Streitbare 1387 
zwischen den Schuhmachern von Pegau und dem dortigen Abte ver- 
mittelte und ihnen sogar für ihre Morgensprachen eine gewisse innere 
Gerichtsbarkeit zugestand, so hat doch auch derselbe Fürst 1414 den 
Versuch der Chemnitzer Zünfte, sich gegen den Rat zu stellen, mit der 
Auflösung der Zünste beantwortet. Daß die Interessen der einzelnen 
Innungen oft gegen einander anlaufen mußten, ist augenfällig. So 
gerieten die Leipziger Gerber und Schuhmacher in Streir, der 
1380 beigelegt wurde; jene hatten es in ihrem Nutzen durchgesetzt. 
daß die letzteren keinem fremden Gerber auf neun Meilen im Umkreis 
Leder abkaufen durften; das wurde auf sechs Meilen, dann auf 
eine Meile beschränkt, und schließlich der Lederhandel ganz freigegeben. 
— Eine eigentümliche Stellung nahmen die Fischer in Leipzig ein, 
die durch eine Urkunde Diezmanns vom Jahre 1307 bestimmt wurde. 
Darin bestätigte er als Lehnsherr den Verkauf der Fischerei samt 
zugehörigen Gerechtsamen an den ehemaligen Propst von Zschillen 
(Wechselburg) und wiederum deren Überlassung an das Stift der 
regulierten Chorherren zu St. Thomae, so daß die Fischerinnung also 
außerhalb des städtischen Gemeinwesens dem Propste des Thomas- 
klosters unterstand und auch dessen Gerichtsbarkeit unterworfen war. 
In der Praxis übte diese doch wohl der markgräfliche Schultheiß, da 
die Geistlichkcit den Gerichtsbann in der Negel an weltliche Herren 
abgab. 
Lehrreich ist in dieser Beziehung auch ein Vergleich aus dem 
Jahre 1288 zwischen dem Abte des Schottenklosters zu Erfurt und dem 
Leipziger Nate bezüglich der Niedcrlassung und der Rechtsverhältnisse 
zweier Wollenweber und cincs Bäckers in der Parochie St. Jakob. 
Sie hatten sich im Schottengäßchen, dem jetzigen Naundörschen, nicher- 
gelassen, das dem Schottenkloster zu Erfurt gehörte, also nicht unter 
der unbedingten Botmäßigkeit des Rates stand. Trotzdem mußte der 
Abt des Schottenklosters, um den drei Handwerkern ihre Existenz zu 
ermöglichen, die gleiche Gerichtsbarkcit und die gleichen Bchingungen 
Sturmyhoefel, Geschichte der söchsischen Lande.
	        
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