— 497 —
derselbe, daß die Wollenweber auch Tuche produzieren dürften. Den
Dresdener Böttchern wurde 1308 das Anfertigen unrichtiger Gefäße
bei Strafe des Daumenabhauens untersagt und ebenso wurde den
Becherern, d. h. den Herstellern von Trinkgefäßen, die Einhaltung von
richtigem Maße eingeschärft. Wenn Friedrich der Streitbare 1387
zwischen den Schuhmachern von Pegau und dem dortigen Abte ver-
mittelte und ihnen sogar für ihre Morgensprachen eine gewisse innere
Gerichtsbarkeit zugestand, so hat doch auch derselbe Fürst 1414 den
Versuch der Chemnitzer Zünfte, sich gegen den Rat zu stellen, mit der
Auflösung der Zünste beantwortet. Daß die Interessen der einzelnen
Innungen oft gegen einander anlaufen mußten, ist augenfällig. So
gerieten die Leipziger Gerber und Schuhmacher in Streir, der
1380 beigelegt wurde; jene hatten es in ihrem Nutzen durchgesetzt.
daß die letzteren keinem fremden Gerber auf neun Meilen im Umkreis
Leder abkaufen durften; das wurde auf sechs Meilen, dann auf
eine Meile beschränkt, und schließlich der Lederhandel ganz freigegeben.
— Eine eigentümliche Stellung nahmen die Fischer in Leipzig ein,
die durch eine Urkunde Diezmanns vom Jahre 1307 bestimmt wurde.
Darin bestätigte er als Lehnsherr den Verkauf der Fischerei samt
zugehörigen Gerechtsamen an den ehemaligen Propst von Zschillen
(Wechselburg) und wiederum deren Überlassung an das Stift der
regulierten Chorherren zu St. Thomae, so daß die Fischerinnung also
außerhalb des städtischen Gemeinwesens dem Propste des Thomas-
klosters unterstand und auch dessen Gerichtsbarkeit unterworfen war.
In der Praxis übte diese doch wohl der markgräfliche Schultheiß, da
die Geistlichkcit den Gerichtsbann in der Negel an weltliche Herren
abgab.
Lehrreich ist in dieser Beziehung auch ein Vergleich aus dem
Jahre 1288 zwischen dem Abte des Schottenklosters zu Erfurt und dem
Leipziger Nate bezüglich der Niedcrlassung und der Rechtsverhältnisse
zweier Wollenweber und cincs Bäckers in der Parochie St. Jakob.
Sie hatten sich im Schottengäßchen, dem jetzigen Naundörschen, nicher-
gelassen, das dem Schottenkloster zu Erfurt gehörte, also nicht unter
der unbedingten Botmäßigkeit des Rates stand. Trotzdem mußte der
Abt des Schottenklosters, um den drei Handwerkern ihre Existenz zu
ermöglichen, die gleiche Gerichtsbarkcit und die gleichen Bchingungen
Sturmyhoefel, Geschichte der söchsischen Lande.