Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

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Muster 2. Zu Art. 4. 
M des Heberegisters. 
4 des Zwangs-Vollstreckungsregisters. 
Mahnzettel. 
wird hierdurch aufgefordert, nachgenannte Rückstände, als: 
binnen. laalzutragen, widrigenfalls ohne weitern Verzug zur 
Pändng oder zu den soust zulässigen Zwangsmitteln geschritten werden wird. 
, den 19 
Fürstl. Schwarzb. 
Sosort zu zahlende Mahngebühren 
des Vollziehungsbeamten. 
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