Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. I. Band, 1. Abteilung. Von den Anfängen bis zum Tode Friedrichs des Strengen (1381). (1)

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daß diese ein paar Fäuste mit nach oben gekehrten Daumen bildeten; 
auch das Endteil der Rute mußte nach oben stehen. Sobald er nun 
wirklich den Fuß auf einen Erzgang gesetzt hatte, da wandte und 
drehte sich, so heißt es, die Rute und zeigte somit den Geng an. 
Sobald er hingegen den Fuß vom Gange fortgesetzt hatte, stand sie 
wieder still. Dabei gelang es dem einen leichter wie dem andern; 
aber auch die Ruten hatten ihre besondere Launen. Manche schlugen 
zu leicht, auch bei ganz armen Gängen; dann mußten ihrer drei und 
vier und mehr Ruten zusammengebunden werden; die wiesen dann 
nur auf Hauptgänge. Wie lange sich dieser Aberglaube erhalten hat, 
beweist sich dadurch, daß noch im Jahre 1749 ein gewisser August 
Beyer in seiner zu Schneeberg erschienenen Marktscheidekunst, also 
doch in einem Werke, bei dem man exakt-wissenschaftlichen Charakter 
voraussetzen sollte, noch dazu im Jahrhundert der Aufklärung, eine 
vollständige Anleitung zum Gebrauche der Wünschelrute gegeben hat. 
Ubrigens hatte der Bergmann auch noch andere geheimnisvolle An- 
zeichen für das Anstehen von Erzen. Doch würde ein näheres Ein- 
Lehen auf solchen Köhlerglauben zu vielen Raum beanspruchen. 
Dagegen mag hier die Gelegenheit gegeben sein, etwas von dem 
wichtigen Kapitel des Bergbaues mitzuteilen. Glaubte man eine 
Stätte gefunden zu haben, wo Erz vorhanden war, und war die 
(Gegend sonst geeignet, d. h. war sie weder zu eben noch zu hoch gelegen, 
war sie waldig, hatte fließendes Wasser, war sie gesund und gut 
zugänglich, so entschloß man sich, zu schürfen, d. h. nach Entfernung 
der deckenden Bodenschicht das Ausgehende der Lagerstätte, ihre Mächtig- 
keit, wie mit dem bergmännischen Ausdrucke die Stärke der Erzader 
bezeichnet wird, und ihre Richtung zu untersuchen. Man warf zu 
diesem Behuse Gruben auf, die gewöhnlich drei bis vier Meter lang 
und ein bis zwei Meter breit waren. Es war dies zu Freiberg jeder- 
mann gestattet, und zwar auch so, daß man es überall thun konnte, 
ohne daß von Rechtswegen jemand es hätte hindern können. Der Besitzer 
des Feldes hatte dabei keine andere Entschädigung zu beanspruchen, 
als einen sogenannten Kux, einen Anteil, von denen zweiunddreißig 
uf eine Grube kamen. Dafür mußte er sich aber noch zwei un- 
bescholtenen Männern gegenüber verpflichten, seinen Anteil an den 
ketwa nötigen Ausgaben zu tragen oder, wie es in den alten Berg- 
Sturnho#f0 Geschichte der süchsischen Lande.
	        
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