Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. I. Band, 2. Abteilung. Von der Landesteilung von 1382 bis zum Übergange der Kurwürde an die Albertiner (1547). (2)

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Neustadt; da kam ihm sein Freund, der junge ritterliche Maximilian, 
entgegen und es gab mancherlei Ritterspiel und Lustbarkeit, so daß 
sich hier Albrecht etwas verweilte. Am 30. November 1476 betrat er 
wieder vaterländischen Boden. Der Kurfürst hatte dem Bruder schon 
einige seiner Leute bis Wunsiedel entgegengeschickt; er selbst traf mit 
ihm in Hlsnitz zusammen, und beide feierten das Wiedersehen durch 
ein gemeinschaftliches Mahl. Dann zogen sie auf Dresden, wo man 
am 5. Dezember unter dem Geläute der Glocken und dem Gesang 
von Priestern, Mönchen und Schülern feierlich empfangen wurde. Als 
Erinnerung an seine Fahrt ins gelobte Land brachte Albrecht cin 
großes Stück Porphyr von den Trümmern des salomonischen Tempels 
mit nach Hause; auch sollen einige Säulen in der Sophienkirche als 
ein Geschenk des Papstes an den frommen Pilger aus Sachsen aus 
dieser Zeit stammen. Noch minder begründet ist die Uberlieferung, daß 
die beiden alten Feigenbäume im herzoglichen Garten zu Dresden von 
dieser Reise herrühren. 
Bald nahmen innere Fragen den Weitgereisten, ebenso seinen 
Bruder Ernst, ganz in Anspruch. Zunächst stand schon bei seiner 
Rückkunft die Sache der Fürst-Abtissin Hildegard von Quedlinburg, 
einer Schwester der beiden Wettiner, zur Entscheidung. Hildegard war 
schon mit 13 Jahren zu dieser Würde erwählt worden, konnte sie aber 
ihrer Jugend wegen noch nicht antreten; die nötigen Bestätigungen von 
Papst und Kaiser waren trotzdem nicht ausgeblieben. Mit dem zurück- 
gelegten zwanzigsten Lebensjahre sollte sie dann (1465) ihrem Bruder 
Ernst den Lehnseid ablegen. Aber die Quedlinburger Bürger waren 
nicht geneigt, sich dem Hause Wettin oder der neuen Abtissin unter- 
zuordnen. Sie fühlten sich als Mitglieder der Hansa, der steinerne 
Roland auf dem Marktplatze galt ihnen als Zeichen ihrer Selbständig- 
keit; sie behaupteten sogar, die Reichsunmittelbarkeit für sich in Anspruch 
nehmen zu dürfen. Hierin wurden sie von dem Bischof von Halber- 
stadt bestärkt, der auch das von den Wettinern ausgeübte Vogteirecht 
über Quedlinburg ihnen bestritt. Er hatte es sogar schon, als ob die 
Sache bereits entschieden wäre, an den Rat der Stadt verpfändet. 
Eine Klage beim Kaiser fruchtete bei dessen Saumseligkeit nichts und 
der Halberstädter suchte die Sache durch eine Appellation nach Rom zu 
seinen Gunsten zu verschleppen. Da beschlossen 1477 die Brüder auf
	        
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