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Verwaltung der Lande nicht aufzugeben. Hatte man doch zu viele
Beweise für die üblen inneren und äußeren Folgen einer Teilung
gerade in den meißnischen Landen, und überdies hatte, abgesehen von
der schon durch die Goldene Bulle bewiesenen Wichtigkeit ungeteilter Ver-
waltung, noch neuerdings Albrecht Achilles von Brandenburg in seiner
Ülberzeugung von dem Werte möglichster Zusammenschließung und
Zusammenhaltung der zu einem Gebiete gehörigen Länder durch die
Aufrichtung der sogenannten Constitutio oder Dispositio Achillea
vom 24, Februar 1473 ein nachahmenswertes Beispiel gegeben, indem
er durch sie, weit über die Forderungen der Goldenen Bulle hinaus-
gehend, die Unteilbarkeit der Mark und ihrer Nebenländer festsetzte;
in bewußter Weise legte er damit den Grund zu der späteren Größe
des brandenburg-preußischen Staates. Es geht übrigens aus den
ganzen Verhandlungen wohl hervor, daß die Brüder sich die Folgen-
schwere ihres beabsichtigten Schrittes wohl klar machten, und ferner,
daß man anfangs eine wirkliche, völlige Teilung noch nicht im Sinne
hatte. Nach verschiedenen Entwürfen, die jedoch nicht vollzogen
wurden und eben nur als solche im Staats-Archiv aufbewahrt werden,
kam unter dem Mitwirken des Bischofs Heinrich von Meißen und
des Obermarschalls Hugold von Schleinitz 1484 ein weiterer Entwurf
zu stande, in dem zunächst nur von einer Trennung der beiderseitigen
Hofhaltungen die Rede ist; Albrecht will Schloß und Stadt Torgau
als Aufenthaltsort nehmen und bedingt sich ein Jahrgeld von
14000 Gulden, darunter 4000 Gulden in Gold, aus. Der Fall einer
Teilung wird nur vorgesehen; es soll dann Albrecht, oder, falls er
nicht mehr am Leben sein sollte, seine Nachkommen die Teile machen,
der ältere Bruder aber oder dessen Rechtsnachfolger wählen, für dieses
Vorrecht aber dem andern Teile 30 000 Gulden während der folgenden
zwei Jahre zahlen. Dieser Entwurf wurde dann am 4. Juli 1484
zu Leipzig dahin abgeändert, daß der Kurfürst auf zehn Jahre die
Regierung der Länder allein übernehmen, dem Herzog Albrecht aber die
Schlösser Torgau, Tharandt und Dippoldiswalde mit ihren Einkünften
und eine Jahresrente überlassen solle; auch in diesem Vertrage findet
sich die eben erwähnte Bestimmung über eine eventuelle Teilung.
Doch blieb es auch bei dieser Abmachung nicht. Nach späteren
Außerungen Albrechts scheint der Kurfürst sich allzusehr durch seinen