Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. I. Band, 2. Abteilung. Von der Landesteilung von 1382 bis zum Übergange der Kurwürde an die Albertiner (1547). (2)

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Verwaltung der Lande nicht aufzugeben. Hatte man doch zu viele 
Beweise für die üblen inneren und äußeren Folgen einer Teilung 
gerade in den meißnischen Landen, und überdies hatte, abgesehen von 
der schon durch die Goldene Bulle bewiesenen Wichtigkeit ungeteilter Ver- 
waltung, noch neuerdings Albrecht Achilles von Brandenburg in seiner 
Ülberzeugung von dem Werte möglichster Zusammenschließung und 
Zusammenhaltung der zu einem Gebiete gehörigen Länder durch die 
Aufrichtung der sogenannten Constitutio oder Dispositio Achillea 
vom 24, Februar 1473 ein nachahmenswertes Beispiel gegeben, indem 
er durch sie, weit über die Forderungen der Goldenen Bulle hinaus- 
gehend, die Unteilbarkeit der Mark und ihrer Nebenländer festsetzte; 
in bewußter Weise legte er damit den Grund zu der späteren Größe 
des brandenburg-preußischen Staates. Es geht übrigens aus den 
ganzen Verhandlungen wohl hervor, daß die Brüder sich die Folgen- 
schwere ihres beabsichtigten Schrittes wohl klar machten, und ferner, 
daß man anfangs eine wirkliche, völlige Teilung noch nicht im Sinne 
hatte. Nach verschiedenen Entwürfen, die jedoch nicht vollzogen 
wurden und eben nur als solche im Staats-Archiv aufbewahrt werden, 
kam unter dem Mitwirken des Bischofs Heinrich von Meißen und 
des Obermarschalls Hugold von Schleinitz 1484 ein weiterer Entwurf 
zu stande, in dem zunächst nur von einer Trennung der beiderseitigen 
Hofhaltungen die Rede ist; Albrecht will Schloß und Stadt Torgau 
als Aufenthaltsort nehmen und bedingt sich ein Jahrgeld von 
14000 Gulden, darunter 4000 Gulden in Gold, aus. Der Fall einer 
Teilung wird nur vorgesehen; es soll dann Albrecht, oder, falls er 
nicht mehr am Leben sein sollte, seine Nachkommen die Teile machen, 
der ältere Bruder aber oder dessen Rechtsnachfolger wählen, für dieses 
Vorrecht aber dem andern Teile 30 000 Gulden während der folgenden 
zwei Jahre zahlen. Dieser Entwurf wurde dann am 4. Juli 1484 
zu Leipzig dahin abgeändert, daß der Kurfürst auf zehn Jahre die 
Regierung der Länder allein übernehmen, dem Herzog Albrecht aber die 
Schlösser Torgau, Tharandt und Dippoldiswalde mit ihren Einkünften 
und eine Jahresrente überlassen solle; auch in diesem Vertrage findet 
sich die eben erwähnte Bestimmung über eine eventuelle Teilung. 
Doch blieb es auch bei dieser Abmachung nicht. Nach späteren 
Außerungen Albrechts scheint der Kurfürst sich allzusehr durch seinen
	        
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