Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. I. Band, 2. Abteilung. Von der Landesteilung von 1382 bis zum Übergange der Kurwürde an die Albertiner (1547). (2)

— 777 — 
Zwist und Streit kommen möchten. Am 17. Juni 1485, also noch kein 
Jahr nach dem letzten Abkommen, trafen die Brüder zu Leipzig ein neues, 
das schon darin von jenem älteren abwich, daß nunmehr endgültig 
von einer Teilung geredet wurde. Aber vor allem sollte nunmehr 
nicht der Jüngere die Teile machen und der Altere wählen, sondern 
umgekehrt, wie es auch eigentlich dem Sachsenrechte entsprach; für das 
Recht der Wahl sollte Albrecht 25 000 Gulden erlegen. Dieser vor- 
läufigen Abmachung folgte dann am 26. August 1485 der definitive 
Teilungsvertrag über die gesamten wettinischen Länder und damit die 
Gründung zweier regierender Herrscherhäuser. Naturgemäß schied man 
Thüringen von Meißen. Das zwischenliegende Oster= und Pleißner= 
land wurde zwischen Thüringen und Meißen geteilt; an ersteres fielen 
auch die fränkischen und vogtländischen Besitzungen. Einige Orte in 
Meißensollten zu Thüringen und umgelehrt einige in Thüringen zu Meißen 
gehören, damit der Gedanke der Zusammengehörigkeit wach gehalten und 
Zwistigkeiten erschwert würden; als ob nicht gerade dadurch zu solchen der 
Keim gepflanzt worden wäre. In gemeinschaftlicher Verwaltung sollten 
bleiben das Bistum Meißen, Sagan, die früher bibersteinischen Herr- 
schaften, die schon 1510 wieder abgetreten wurden, der Schneeberg 
mit dem Neustädtel samt dem Gebirge binnen einer Meile, endlich 
und vor allem die Nutzung sämtlicher Bergwerke und besonders der 
Freiberger. Das Bistum Merseburg und die Vogtei über Quedlinburg 
kamen zum meißnischen Teile, Naumburg-Zeitz zum thüringischen. Von 
den unmittelbar unter dem Landesfürsten stehenden sogenannten schrift- 
sässigen Vasallen sollten von nun an die Grafen von Stolberg-Hohn- 
stein, Mansfeld, Arnstein, Beichlingen, Leisnig und die Herrn von 
Querfurt und von Schönburg dem zukünftigen Herren von Meißen, 
die Grafen von Gleichen, Kirchberg und die Reußen dem von Thüringen 
gehorchen. Die schwarzburger Gebiete wurden verteilt unter meißnische 
und thüringische Oberhoheit gestellt. Gemeinsam blieb bei den Fürsten 
das Schutzgeld von Görlitz, Mühlhausen, Nordhausen und Erfurt, 
ferner alle etwa zufallenden Lehnserwerbungen, endlich aber auch alle 
Schulden. Dem Kurfürsten zum voraus blieb das Herzogtum Sachsen. 
Da man Meißen für den kostbareren Teil hielt, so sollte der zu- 
künftige Besitzer von Meißen dem Anderen 100 000 Gulden zahlen. 
Endlich machte man durch erneute Erbeinigung gegenseitige Erbfolge aus. 
49 *
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.