Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. I. Band, 2. Abteilung. Von der Landesteilung von 1382 bis zum Übergange der Kurwürde an die Albertiner (1547). (2)

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neuen Potestaten zu wählen, aber einen erblichen und ewigen, was 
anklingt an die zu Brüssel Albrecht gewordene Bestallung. Einheitlich- 
keit war aber auch hierbei nicht zu spüren. Als sich nun Herzog 
Albrecht um Ostern 1498 in seiner Eigenschaft als Generalstatthalter 
der Niederlande zu Medemblik am Zuiderzee auf dem ihm von 
Maximilian und Philipp eingeräumten Schlosse befand, schickten die 
westergoischen Friesen, bei denen, wie bemerkt, die Schieringer-Partei 
überwog, eine Gesandtschaft wegen übernahme der Regierung in ihrem 
Lande an ihn. Am 30. April 1498 kam nun ein Vertrag zu stande, 
den einerseits Albrecht, anderseits die Vertreter der Geistlichkeit zu 
Westergo und die der Städte Sneek, Franeker, Bolsward, Workum 
und Sloten unterzeichneten, wonach letztere Albrecht zum erblichen 
Regenten annahmen. Bedenklich war allerdings im Vergleiche damit 
die Bestimmung, daß die Friesen, falls sie Albrecht nicht weiter in 
dieser Würde haben wollten, ihm sie wieder entziehen dürften, 
ber ihm alle während seiner Regierung gehabten Kosten wieder 
zu erstatten verpflichtet sein sollten. Alle Städte und Schlösser 
follten ihm offen stehen und gestattet sein, nach Gutdünken auch 
aleue Festungen anzulegen. Man bewilligte auch eine direkte Ab- 
gabe, nämlich eine Vermögenssteuer von einem Prozent und in- 
direkte Abgaben auf Bier, Wein und Tuch. Albrecht versprach da- 
gegen, nach friesischem Rechte und nach den alten Gewohnheiten des 
Landes zu regieren. Auf dem Reichstage zu Freiburg im Breisgau 
im Juli 1498 erteilten Kaiser Maximilian und die Kurfürsten diesen 
Abmachungen ihre Zustimmung, und es wurde für Albrecht die Be- 
stallungsurkunde ausgefertigt, die ihn zum erblichen Gubernator mit 
dem Titel Potestat ernannte über Ostergo, Westergo, Siebenwolden 
und über das groninger Gebiet, desgleichen über die Ditmarsen an 
der Seeküste und über Wursterland und Stellingwerf. Der etwaigen 
Wiederabsetzung Albrechts, wie dieser Fall in dem Vertrage vom 
30. April 1498 vorgesehen war, wurde in dieser Urkunde nicht mehr 
gedacht. Der Herzog nannte sich von nun an in seinen Erlassen und 
jonstigen Urkunden Gubernator und Potestat und ließ in solcher Eigen- 
schaft Münzen schlagen, die mit dem neuen, ihm vom Kaiser verliehenen 
Wappen von Friesland geschmückt waren. Somit hatte also Albrecht 
sein Ziel erreicht, und man hätte ihm das um so eher gönnen dürfer,
	        
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