Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. I. Band, 2. Abteilung. Von der Landesteilung von 1382 bis zum Übergange der Kurwürde an die Albertiner (1547). (2)

Verfassungs- und Kulturgeschichtliches in 
Meißen und Chüringen von der Vereinigung 
beider Länder bis zur Feilung von 1485. 
Der Landesfürst. 
Die Weiterbildung der landesfürstlichen Gewalt. 
Es ist schon früher darauf hingewiesen worden, daß der Rückgang 
des kaiserlichen Ansehens im engsten Zusammenhange mit der wachsenden 
Macht der Landesfürsten stand. Die Stellung der letzteren war durch 
die Erblichkeit ihrer Würde gesichert und konnte sich demgemäß ruhig 
und ohne namhafte Unterbrechungen entwickeln und festigen, die Kaiser 
waren mit jedem neuen Wahlakt immer mehr auf das Wohlwollen 
ihrer Wähler angewiesen und hatten das Werk des Vorgängers eigent- 
lich immer neu zu beginnen. In den wettinischen Landen wurde 
freilich eine ruhige und gedeihliche Ausbildung der landesherrlichen 
Gewalt durch die kaum nach erfolgter Vereinigung wieder vor- 
genommenen Teilungen gestört. Nach außen suchte man den politischen 
Nachteilen solcher Maßnahmen durch die Erbverbrüderungen zu 
begegnen, die einen Anheimfall der einer aussterbenden Linie gehörigen 
Lande an den obersten Lehnsherrn, den Kaiser, unmöglich machen 
sollten. Innerlich aber wurde das Gefühl einer gemeinsamen Zu- 
sammengehörigkeit durch die Teilungen geschwächt, ohne jedoch ganz 
unterdrückt worden zu sein. Freilich wirkte scheidend auch der Gegensatz 
zwischen den rein germanischen Einwohnern der westlichen Hälfte des 
Landes und den reichlich mit flavischen vermischten des Ostens. Ehe noch 
das Herzogtum Sachsen gewonnen ward, bestand das wettinische Gebiet 
im wesentlichen aus drei Teilen, aus Meißen, Thüringen und dem Oster- 
lande. Rechnet man zu Thüringen das Land zwischen Werra und 
Sturmhoefel, Geschchte der süächsischen Lande.
	        
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