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und gütliches Abkommen. Es entspricht durchaus den wirklichen Ver-
hältnissen, wenn man für die Zeit des 14. Jahrhunderts von einem
Vertragsverhältnis zwischen dem Landesfürsten und den größeren
Vasallen redet. Es handelte sich dabei namentlich um die An-
erkennung des Land= oder Markgrafen als obersten Richters, die Be-
teiligung an den Landesbeden und die Unterstützung mit Mann und
Secuaren
Marchio hranl.
Vöhmen. Pfalz. Sachsen. Brandenburg.
Der Kaiser ist im großen Krönungsornat. Die kurfürstliche Tracht ist charakterisiert
durch den dem 13. Jahrhundert entstammenden feierlichen ärmellosen Uberrock, der
ungegürtet über der gewößnlichen Kleidung getragen wird. Fernere Abzeichen sind
die ringsum geschlossenen Hermelinkragen sowie das Hermelinbarett, das nur beim
Böhmen wegen dessen Königswürde durch die Krone ersetzt wird.
Noß im Kriegsfalle. So schloß Heinrich der Erlauchte bei der Besitz-
ergreifung Thüringens mit mehreren Großen einen Vertrag, in dem
sie versprachen, das Recht nur bei ihm oder seinem Bevollmächtigten
nehmen zu wollen. Der Charakter der persönlichen Abmachung erhellt
daraus, daß sie bei Regierungswechsel erneut wurde, wogegen dann
der neue Landesfürst der anderen Partei, unter der sich in diesem
Zeitalter auch die Städte immer bemerklicher machen, alle ihre Rechte
und Freiheiten bestätigt. So ging Friedrich der Freidige nach dem
Tode seines Bruders Diezmann 1308 mit den thüringischen und oster-
ländischen Vasallen einen derartigen Vertrag ein; so erklärten in einer
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