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besonderen Urkunde die Schwarzburger, Stolberger und andere 1335,
daß sie dem meißnischen Markgrafen von Rechts wegen zu dienen ver-
bunden sein wollten. Unter gleicher Voraussetzung bestätigten und
versprachen 1410 Friedrich der Streitbare, scin Bruder Wilhelm und
Friedrich der Friedfertige von Thüringen allen zu diesem Zwecke
versammelten Grafen, Herren, Rittern 2c. und namentlich auch den
städtischen Bürgern, daß ihnen ihre Rechte ungeschmälert erhalten
bleiben sollten.
Wir wissen, daß die alten Landdinge oder mit dem lateinischen
Ausdrucke: die Placita mit dem Ende des 13. Jahrhunderts in Weg-
fall gerieten. Die auf ihnen geübte Gerichtsbarkeit kam an das Hof-
gericht, das also die alten Gerichtsstätten zu Schköhlen, Collmen und
Mittelhausen aufhob. Aber die Placita waren auch in Geldsachen
befragt worden. Der Landesfürst war nunmehr auch hierin auf den
Weg des Vertrags angewiesen, den er einzeln mit den Herren, der
Geistlichkeit und den Vertretern der Städte abschloß; jedem einzelnen
Stande wurde dann über das Ergebnis der Verhandlungen ein Revers
ausgestellt. Es lag aber in diesen Verhandlungen der Keim zu einer
regelmäßigen ständischen Vertretung. War es doch auf die Dauer
nicht angängig, daß, namentlich in den schwercn Zeiten der Hussiten-
kriege, die für die landesfürstlichen Finanzen äußerst störend wirkten,
man für jedes neue Unternehmen auf eine neue Bitte angewiesen sein
und darüber mit allen möglichen Leuten erst Verträge abschließen
sollte. Das entscheidende Jahr ist hier das Jahr 1438, wo zu
Leipzig die Prälaten, Grafen, Ritter u. s. w. erschienen, mit ihnen
auch die Abgeordncten des fünfzehn Jahre früher erworbenen Herzog-
tums Sachsen. Friedrich der Sanftmütige und sein Bruder Wilhelm
hatten den Tag berufen auf Grund eines Gutachtens, das den
Fürsten von ihren Räten, den Bischöfen des Landes und den Grafen
von Schwarzburg abgegeben worden war. Es war dies der erste
Versuch, der dann allmählich zum Gewohnheitsrechte wurde, an
Stelle von Verhandlungen mit einzelnen Ständen oder gar mit
einzelnen Personen ein die Allgemeinheit umfassendes Verhältnis zu
setzen, durch das in periodischer Wiederkehr der Verhandlungen die
Geldforderungen des Fürsten auf ihre Berechtigung geprüft und be-
willigt wurden, dafür aber auch für die Zukunft jedem willkürlichen