Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. I. Band, 2. Abteilung. Von der Landesteilung von 1382 bis zum Übergange der Kurwürde an die Albertiner (1547). (2)

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Eingreifen in das Vermögen einzelner ein Ende gemacht sein sollte. 
In dem fürstlichen Reverse vom genannten Jahre 1438 wird den 
Insassen sämtlicher Lande der beiden Fürsten, Friedrichs des Sanft- 
mütigen und seines Bruders Wilhelm, das Recht zugestanden, sich 
ihrer Sicherheit wegen, d. h. zur Sicherung ihres Eigentums, zu ver- 
einigen, falls der Fürst außer der nunmehr auf zwei Jahre ver- 
willigten Steuer, der sogenannten Ziese, eine ungewöhnliche Steuer 
oder sonst etwas Neues, was vor alters noch nicht dagewesen sei, 
verlangen sollte. 
Die Landtage. 
Dieser erste Landtag von 1438 war zunächst nur für den vorliegen- 
den Fall berufen worden, aber der Gedanke einer Wiederholung lag 
in der Natur der Sache und wurde auch mittelbar durch den soeben 
erwähnten Revers ausgesprochen. Somit treten uns die neuen Stände 
schon recht bald wieder entgegen. Am 29. November 1445 waren sie 
in Leipzig versammelt und gaben, wie früher schon erzählt wurde, in 
dem zum Bruderkriege sich steigernden Zwiste zwischen Friedrich und 
Wilhelm die Erklärung ab, daß niemand mehr geeignet sei, die 
Frrungen zwischen den Herren zu entscheiden, als sie, die Landstände. 
Als dann im folgenden Jahre Kurfürst Friedrich, durch Schuldennot ge- 
zwungen, die Stände seiner Lande berief und sie um neue Bewilligungen 
anging, entsprachen sie zwar seinem Verlangen, wünschten aber zu 
wissen, „wie und in welchem Maße der Kurfürst in solche Schulden 
und Unrat gekommen sei“; gleichzeitig verlangte die Landschaft die 
Entfernung der thüringischen Räte aus der Umgebung des Fürsten. 
So mußte es der Fürst selbst für zweckmäßiger halten, seine Stände 
zu besragen, ehe er neue Schulden machte, was diese ihrerseits auf 
den Landtagen von Grimma 1451 und Leipzig 1454 zur Bedingung 
ihrer Bewilligungen machten. Hierbei vor allem war Gelegenheit 
gegeben, über den Rahmen der finanziellen Erörterung hinaus auch 
die Lage des Staates, die Politik des Fürsten einer Besprechung 
zu unterziehen. So machte Friedrich im Jahre 1458 das Zu- 
geständnis, daß die Vertreter seiner Lande über Krieg und Frieden 
um Rat gefragt und ihre Entscheidung für den Fürsten und seine 
Erben bindend sein sollten. Gleiche Versicherung gaben ihren Ständen
	        
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