Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. I. Band, 2. Abteilung. Von der Landesteilung von 1382 bis zum Übergange der Kurwürde an die Albertiner (1547). (2)

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1466 auch Ernst und Albrecht. In Thüringen versammelte Wilhelm 
unter anderem 1446 zu Weißensee Ritterschaft, Prälaten und Städte 
und beriet mit ihnen nicht nur Geldfragen, sondern eine ganz neue 
Landesordnung, die den Landesfürsten als obersten Richter anerkannte, 
Berufungen an auswärtige Rechtsstühle untersagte, ein alle Fehden 
beseitigendes und verbietendes Friedensgericht schuf und auch die 
Kirchenzucht der Geistlichen zum Gegenstand hatte. 
Auf diesen Landesversammlungen in Meißen und Thüringen 
erschienen die höheren Geistlichen, die Prälaten, als: Bischöfe, Abte, 
Abgeordnete der Domkapitel und Kollegiatstifter u. s. w., ferner die 
Grafen und Herren und die von den Städten entsandten Vertreter. 
In dieser Zeit tagten dann diese Stände vereint, im Gegensatz eben zu 
den bisher gebräuchlich gewesenen Verhandlungen mit einzelnen und 
im Gegensatz auch zu der später sich entwickelnden Gepflogenheit, sich 
in einzelne Kurien zu scheiden. Zum Zwvecke der rascheren Vor- 
bereitung der zu erledigenden Geschäfte traten wohl schon früh be- 
sondere Ausschüsse zusammen, die später, im 16. Jahrhundert, als der 
große und kleine Ausschuß bleibend wurden. — Obgleich nun keines- 
wegs in diesen Landständen die gesammte Bevölkerung vertreten war 
und naturgemäß das Standesinteresse ab und an das allgemeine 
Wohl überwiegen mochte, so galten doch die Ausmachungen imd 
Bewilligungen dieser Körperschaft für allgemein verbindlich. Zu den 
Nichtvertretenen gehörte die „gemeine Pfaffheit“, die niedere Geistlich- 
keit, die sich also für etwaige Wahrung ihres Vorteils an die Prä- 
laten halten mußte, nicht vertreten war ferner der Bauernstand, wenn 
nicht durch die Inhaber der Riktergüter. Auch diese waren nicht alle 
landständig, sondern nur die sogenannten Schriftsassen im Unterschiede 
von den sogenannten Amtssassen. Jene besaßen Güter, deren Besit 
auf eine unmittelbare Belehnung durch den Landesfürsten zurückgingt 
sie waren also des letzteren unmittelbare Vasallen. Diese dagegen, die 
vielleicht durch Kauf oder Verpfändung ehedem fürstliche Kammergüler 
erworben hatten, waren dem Fürsten nur mittelbar unterthan, indem 
sie, namentlich was die Gerichtsbarkeit anging, den landesherrlichen 
Vögten, später den Amtleuten unterstellt waren. 
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