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1466 auch Ernst und Albrecht. In Thüringen versammelte Wilhelm
unter anderem 1446 zu Weißensee Ritterschaft, Prälaten und Städte
und beriet mit ihnen nicht nur Geldfragen, sondern eine ganz neue
Landesordnung, die den Landesfürsten als obersten Richter anerkannte,
Berufungen an auswärtige Rechtsstühle untersagte, ein alle Fehden
beseitigendes und verbietendes Friedensgericht schuf und auch die
Kirchenzucht der Geistlichen zum Gegenstand hatte.
Auf diesen Landesversammlungen in Meißen und Thüringen
erschienen die höheren Geistlichen, die Prälaten, als: Bischöfe, Abte,
Abgeordnete der Domkapitel und Kollegiatstifter u. s. w., ferner die
Grafen und Herren und die von den Städten entsandten Vertreter.
In dieser Zeit tagten dann diese Stände vereint, im Gegensatz eben zu
den bisher gebräuchlich gewesenen Verhandlungen mit einzelnen und
im Gegensatz auch zu der später sich entwickelnden Gepflogenheit, sich
in einzelne Kurien zu scheiden. Zum Zwvecke der rascheren Vor-
bereitung der zu erledigenden Geschäfte traten wohl schon früh be-
sondere Ausschüsse zusammen, die später, im 16. Jahrhundert, als der
große und kleine Ausschuß bleibend wurden. — Obgleich nun keines-
wegs in diesen Landständen die gesammte Bevölkerung vertreten war
und naturgemäß das Standesinteresse ab und an das allgemeine
Wohl überwiegen mochte, so galten doch die Ausmachungen imd
Bewilligungen dieser Körperschaft für allgemein verbindlich. Zu den
Nichtvertretenen gehörte die „gemeine Pfaffheit“, die niedere Geistlich-
keit, die sich also für etwaige Wahrung ihres Vorteils an die Prä-
laten halten mußte, nicht vertreten war ferner der Bauernstand, wenn
nicht durch die Inhaber der Riktergüter. Auch diese waren nicht alle
landständig, sondern nur die sogenannten Schriftsassen im Unterschiede
von den sogenannten Amtssassen. Jene besaßen Güter, deren Besit
auf eine unmittelbare Belehnung durch den Landesfürsten zurückgingt
sie waren also des letzteren unmittelbare Vasallen. Diese dagegen, die
vielleicht durch Kauf oder Verpfändung ehedem fürstliche Kammergüler
erworben hatten, waren dem Fürsten nur mittelbar unterthan, indem
sie, namentlich was die Gerichtsbarkeit anging, den landesherrlichen
Vögten, später den Amtleuten unterstellt waren.
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