Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. I. Band, 2. Abteilung. Von der Landesteilung von 1382 bis zum Übergange der Kurwürde an die Albertiner (1547). (2)

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Einkünfte des Fürsten. 
Mit der neuen Einrichtung der Landstände hörten auch all- 
mählich die sogenannten Beden auf, die doch wesentlich auf Verein- 
barungen mit den einzelnen Ständen, bald mit der Geistlichkeit, bald 
mit der Ritterschaft, bald mit den Städten, beruhten. In Meißen 
wurde die letzte Bede, und zwar eine allgemein bewilligte, 1466, 
in Thüringen die letzte 1475 erhoben. An Stelle solcher durch die einzelnen 
Stände von ihren Angehörigen erhobenen mittelbaren Stenern traten 
nun allgemeine, an den Fürsten und seine Beamten unmittelbar zu 
zahlende Abgaben. Schon 1405 schrieb Landgraf Balthasar in Thüringen 
eine Kopfsteuer aus, die man, vielleicht nach dem Namen der Münze, 
den Bär oder Bern nannte. Auf dem Leipziger Tage von 1438 wurde 
den Fürsten die schon erwähnte Ziese (— Accise#?) bewilligt und zwar 
zunächst auf zwei Jahre; sie bestand in einer Abgabe von 3½ Prozent 
oder dem dreißigsten Pfennig von allen verkauften Waren, war also das, 
was man heute eine indirekte oder Konsumptionssteuer nennt. Sie 
stieß übrigens bei der Einführung auf vielfachen Widerspruch, namentlich 
traten die sränkischen Stände gegen sie auf, ließen sich jedoch durch 
die Mutter der Fürsten Friedrich und Wilhelm, Katharina, zur Er- 
legung der Steuer bereden. Nach Ablauf der zwei Jahre wurde die 
Steuer verlängert und scheint auch 1451 nochmals verwilligt worden zu 
sein. Ebenfalls eine Verbrauchssteuer war das 1469 auf sechs Jahre ver- 
willigte Umgeld oder der Bierzehnte. Da dieses Umgeld noch in der 
Teilungsurkunde von 1485 erwähnt wird, so darf man wohl an- 
nehmen, daß es zu einer bleibenden Leistung geworden war. Es 
wurde dann auch auf andere Getränke ausgedehnt. Nach der im 
Jahre 1470 den Brauereien von Ernst und Albrecht zugegangenen 
Ordnung betrug es den zwölften Pfennig „des gekauften Geldes“, 
also acht Prozent von dem von ihnen vereinnahmten Kaufgelde. Da 
die Brauereien sich in den Städten befanden, so erhielten die Stadt- 
räte den Auftrag, die Steuer einzutreiben, und zur Kontrolle ihrer 
richtigen Bezahlung sollten sie genaue Verzeichnisse über den eingelegten 
Vorrat an Bier führen. Dafür entfiel dem Stadtsäckel ein Viertel, 
also zwei Prozent der Abgabe; die übrigen drei Viertel nahmen die 
Fürsten.
	        
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