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tenberg, Zwickau und Pegau zu Landessteuereinnehmern ernannt;
das Geld sollte zu Leipzig beim Rate in Verwahrung gelegt und
ohne Vorwissen jenes Ausschusses nichts davon an den Fürsten
verabfolgt werden. Die ähnliche Bestimmung für die Steuer von 1454
reduzierte die Mitglieder des Adels auf acht, ließ es aber sonst beim
alten. Für 1481 bestimmten die Stände, entsprechend dem all-
gemeinen Mißtrauen gegen die Ehrlosigkeit Kaiser Friedrichs III,
daß die Steuer „in keine Wege anders, denn wider die ungläubigen
Türken mit Rat und Wissen derer, so von den Landen hierzu
geordnet, ausgegeben und gebraucht werden sollte“. Es charakterisiert
die früher erwähnte Abgabe von 1466 als eine Bede im früheren
Sinne der Umstand, daß bei ihr diese Kontrolle fehlte, abgesehen
davon, daß ihre Erhebungsweise ganz im alten Stile gehalten war.
Von den Prälaten, Domherren, Klöstern, der gemeinen Priesterschaft,
von den Rittern und ihren Mannen sollte ein ganzer Jahreszins und
zwar von jedem geistlichen wie weltlichen Herrn von den Unter-
gebenen eingefordert werden zur Bezahlung der durch Reisen ver-
ursachten Schulden des Fürsten. Die Städte aber hatten ihren Betrag
in einer Grundstücksteuer aufzubringen. — Es gehörte mit zu der
Ülberwachung, daß unter dem 31. März 1481 für die Einzahlung des
Türkengeldes bestimmte Orte genannt wurden, nämlich Meißen, die
Pleißenburg zu Leipzig, die kurfürstliche Burg zu Wittenberg und
Martin Römers Haus zu Zwickau, wohin die Amtleute das von den
Einnehmern in Sachsen, Meißen, im Oster= und im Vogtlande ein-
gesammelte Geld zu bringen hätten. Schließlich aber mußte alles
vereinnahmte Geld bei dem Rate der Stadt Leipzig in wohlverwahrten
Säcken, auf denen die Nummern der mit der Einnahme beauftragten
Prälaten, Kapitel, Städte und Ritterschaftsmitglieder geschrieben waren,
versiegelt niedergelegt werden, wogegen der Leipziger Rat Quittung
zu leisten hatte. Man erkennt darin die Anfänge einer systematssch
geordneten Steuererhebung und -Verwaltung.
Mancherlei andere Einkünfte erwuchsen aber den Fürsten, ohne
daß darum die Stände angegangen zu werden brauchten und ohne
daß davon Rechenschast zu legen gewesen wäre. Aus der früheren
Zeit kennen wir den einträglichen Judenschutz, die ebenfalls nicht
unbeträchtlichen Gerichtskosten, Abgaben von einzelnen Zünften, die