Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. I. Band, 2. Abteilung. Von der Landesteilung von 1382 bis zum Übergange der Kurwürde an die Albertiner (1547). (2)

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tenberg, Zwickau und Pegau zu Landessteuereinnehmern ernannt; 
das Geld sollte zu Leipzig beim Rate in Verwahrung gelegt und 
ohne Vorwissen jenes Ausschusses nichts davon an den Fürsten 
verabfolgt werden. Die ähnliche Bestimmung für die Steuer von 1454 
reduzierte die Mitglieder des Adels auf acht, ließ es aber sonst beim 
alten. Für 1481 bestimmten die Stände, entsprechend dem all- 
gemeinen Mißtrauen gegen die Ehrlosigkeit Kaiser Friedrichs III, 
daß die Steuer „in keine Wege anders, denn wider die ungläubigen 
Türken mit Rat und Wissen derer, so von den Landen hierzu 
geordnet, ausgegeben und gebraucht werden sollte“. Es charakterisiert 
die früher erwähnte Abgabe von 1466 als eine Bede im früheren 
Sinne der Umstand, daß bei ihr diese Kontrolle fehlte, abgesehen 
davon, daß ihre Erhebungsweise ganz im alten Stile gehalten war. 
Von den Prälaten, Domherren, Klöstern, der gemeinen Priesterschaft, 
von den Rittern und ihren Mannen sollte ein ganzer Jahreszins und 
zwar von jedem geistlichen wie weltlichen Herrn von den Unter- 
gebenen eingefordert werden zur Bezahlung der durch Reisen ver- 
ursachten Schulden des Fürsten. Die Städte aber hatten ihren Betrag 
in einer Grundstücksteuer aufzubringen. — Es gehörte mit zu der 
Ülberwachung, daß unter dem 31. März 1481 für die Einzahlung des 
Türkengeldes bestimmte Orte genannt wurden, nämlich Meißen, die 
Pleißenburg zu Leipzig, die kurfürstliche Burg zu Wittenberg und 
Martin Römers Haus zu Zwickau, wohin die Amtleute das von den 
Einnehmern in Sachsen, Meißen, im Oster= und im Vogtlande ein- 
gesammelte Geld zu bringen hätten. Schließlich aber mußte alles 
vereinnahmte Geld bei dem Rate der Stadt Leipzig in wohlverwahrten 
Säcken, auf denen die Nummern der mit der Einnahme beauftragten 
Prälaten, Kapitel, Städte und Ritterschaftsmitglieder geschrieben waren, 
versiegelt niedergelegt werden, wogegen der Leipziger Rat Quittung 
zu leisten hatte. Man erkennt darin die Anfänge einer systematssch 
geordneten Steuererhebung und -Verwaltung. 
Mancherlei andere Einkünfte erwuchsen aber den Fürsten, ohne 
daß darum die Stände angegangen zu werden brauchten und ohne 
daß davon Rechenschast zu legen gewesen wäre. Aus der früheren 
Zeit kennen wir den einträglichen Judenschutz, die ebenfalls nicht 
unbeträchtlichen Gerichtskosten, Abgaben von einzelnen Zünften, die
	        
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